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Sind wir verpflichtet, an unserem Fahrradunterstand für eine ausreichende Beleuchtung zu sorgen?

KomNet Dialog 3619

Stand: 11.02.2025

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beleuchtung, Sichtverbindung

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Frage:

Auf dem Gelände unserer Verwaltung befindet sich ein Fahrradunterstand für ca. 40 Fahrräder. An den Fahrradunterstand grenzen an zwei Seiten ca. 2 m hohe Mauern. In der Nähe des Unterstandes gibt es keinerlei Beleuchtung. Zu gewissen Zeiten ist es dort stockfinster (Dienstbeginn und Dienstschluss). Sind wir verpflichtet, dort für eine ausreichende Beleuchtung zu sorgen?

Antwort:

Angaben über Anforderungen an Verkehrswege findet man im Anhang der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) unter der Nummer 1.8 Absatz 1.

"Verkehrswege, einschließlich Treppen, fest angebrachte Steigleitern und Laderampen müssen so angelegt und bemessen sein, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können und in der Nähe Beschäftigte nicht gefährdet werden."


Grundsätzlich hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten (dazu gehören auch Verkehrswege) so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen.


Konkretisiert wird die ArbStättV durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A3.4 "Beleuchtung".


Unter dem Abschnitt 7 wird auf die Beleuchtung im Freien eingegangen. Dort heißt es u. a. unter dem Punkt 7.1:

"(1) Beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten im Freien müssen die Mindestwerte der Beleuchtungsstärken im Anhang 4 eingehalten werden. 

Ergibt sich bei der Gefährdungsbeurteilung, dass in bestehenden Arbeitsstätten die Einhaltung der Mindestwerte der Beleuchtungsstärken nach Anhang 4 mit Aufwendungen verbunden ist, die offensichtlich unverhältnismäßig sind, so hat der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitsplätze individuell zu beurteilen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber zu prüfen, wie durch andere oder ergänzende Maßnahmen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten in vergleichbarer Weise gesichert werden kann; die erforderlichen Maßnahmen hat er durchzuführen. Solche Maßnahmen sind z. B. der Einsatz von effizienteren Leuchtmitteln oder die Verkürzung von Wartungsintervallen der Beleuchtungseinrichtungen. "


Im Anhang 4 wird unter dem Punkt 2.1 für Betriebliche Parkplätze ein Mindestwert der Beleuchtungsstärke von 10 lx angegeben. Dieser ist unserer Einschätzung auch für den Bereich der Fahrradständer anzusetzen.