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Muss die Pause nach Arbeitszeitgesetz ebenfalls als Nachtrag erfasst werden?

KomNet Dialog 43891

Stand: 30.01.2024

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Sonstige Fragen (8.6.7)

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Frage:

Muss bei einem Nachtrag von ganztägiger Arbeitszeit die Pausenzeit mit nachgetragen werden? Beispiel: Montag den ganzen Tag Fahrtätigkeit. Dienstag nur Bürotätigkeit. Mittwoch wieder Fahrtätigkeit. Der Dienstag wird über die Nachtragsfunktion nacherfasst. Muss die Pause nach Arbeitszeitgesetz ebenfalls als Nachtrag erfasst werden oder reicht die durchgängige Arbeitszeit ohne Deklarierung der Pause? Wenn ja, auf welche Rechtsquelle ist das bezogen?

Antwort:

Grundsätzlich müssen alle Tätigkeiten (auch die Pausenzeiten) und alle manuellen Nachträge bei Verwendung eines digitalen Fahrtenschreibers vor Fahrtantritt mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte erfolgen. Insbesondere, wenn zwischen Entnahme und erneutem Stecken der Fahrerkarte nur eine Zeitgruppe einzugeben ist. Die Menüführung des Fahrtenschreibers ist zu beachten. Gemäß Art. 34 VO (EU) Nr. 165/2014 haben Fahrer für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter oder Fahrerkarten zu benutzen.

Bei Fahrzeugen, die der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, muss ein entsprechender Fahrtenschreiber eingebaut werden, wenn das Fahrzeug eine zHM von mehr als 3,5 t hat. Wenn der selbstfahrende Unternehmer oder der Fahrer für einen der 28 Kalendertage, die dem Kontrolltag vorausgehen, keine Aufzeichnungen vorlegen kann, müssen diese Zeiten durch manuelle Nachträge nach § 20 Abs. 2 und 3 FPersV belegt werden.

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Fahrer die manuellen Nachträge vornimmt. Der Fahrer muss die Zeiten im Sinne des Art. 4 Buchst. E VO (EG) Nr. 561/2006 sowie alle Lenkzeiten in einem Fahrzeug, das für gewerbliche Zwecke außerhalb des Anwendungsbereichs der VO (EG) Nr. 561/2006 verwendet wird, als andere Arbeiten festhalten; ferner muss er gemäß Art. 34 Abs. 5 Buchst. b Ziffer iii VO (EU) Nr. 165/2014 die Bereitschaftszeiten im Sinne des Art. 3 Buchst. b der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festhalten. Diese Zeiten sind entweder handschriftlich auf einem Schaublatt oder einem Ausdruck einzutragen oder manuell in den Fahrtenschreiber einzugeben. Ist ein manueller Nachtrag auf der Fahrerkarte aus technischen Gründen nicht möglich (teilweise bei älteren Fahrtenschreibermodellen), ist vor Fahrtantritt ein Fahrtenschreiberausdruck (Ausdruck der Tätigkeiten des Fahrers am Fahrtag) zu fertigen und auf der Rückseite lesbar unter Verwendung der in Art. 34 Abs. 5 VO (EU) Nr. 165/2014 aufgeführten Zeichen der manuelle Nachtrag der berücksichtigungsfreien Zeiten vorzunehmen. Bei Bedarf können auch mehrere Fahrtenschreiberausdrucke benutzt werden.

Der Nachtrag nur einer Zeitgruppe für den gesamten Nachtragungszeitraum kann auf jeweils einem Fahrtenschreiberausdruck für den jeweiligen einzelnen Tag (Tagesnachweis) oder auf nur einem Fahrtenschreiberausdruck (Sammelnachweis, der Zeitraum ist dann auf dem Schaublatt zu dokumentieren) vorgenommen werden. Alternativ kann der Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage mittels einer Bescheinigung des Unternehmers erbracht werden.