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Gibt es gesetzliche Vorgaben zu den Abständen und Aufenthaltsdauern im Bereich der elektromagnetischen Strahlung?

KomNet Dialog 43723

Stand: 18.10.2022

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Nichtionisierende Strahlung > elektromagnetische Strahlung / Felder

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Frage:

Auf einem unserer Dächer steht ein Mobilfunktmast, der nun gewartet werden soll. Gibt es bei der Arbeit an diesen strahlungsstarken Masten etwas zu beachten? Gibt es gesetzliche Vorgaben zu den Abständen und Aufenthaltsdauern im Bereich der elektromagnetischen Strahlung?

Antwort:

Den Schutz von Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetischen Felder (EMF) bei der Arbeit regelt in Deutschland die Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (EMFV). Sie schreibt vor, dass der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung alle Gefährdungen durch EMF zu ermitteln sowie zu beurteilen hat und ggf. Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu ergreifen hat. Eine Gefährdung kann ausgeschlossen werden, wenn die Expositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen eingehalten werden, die in der EMFV vorgegeben sind.


Die technischen Regeln zur EMFV (TREMF) konkretisieren die Vorgaben bzw. unterstützen bei der Umsetzung der Vorgaben der Verordnung und sind in verschiedene Anwendungsbereiche gegliedert:

·        TREMF NF bei statischen und zeitveränderlichen elektrischen und magnetischen Felder im Frequenzbereich bis 10 MHz

·        TREMF HF bei elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz

·        TREMF MRT bei Magnetresonanzverfahren


In Ihrem konkreten Fall ist Schutz der Beschäftigten vor hochfrequenten EMF zu gewährleisten. In Teil 1 der TREMF HF „Beurteilung der Gefährdungen“ ist in Nummer 3.3 „Organisation und Verantwortung“ in Hinweis 1 folgende Information zu finden:

"Bei Standorten für Rundfunk- oder Mobilfunkanlagen ist für einen umfassenden Arbeits- und Gesundheitsschutz meist eine Abstimmung zwischen dem Eigentümer der Liegenschaft oder des Gebäudes, dem Anlagenbetreiber und ggf. Mitbenutzern des Standorts erforderlich. Die Informationsbereitstellung erfolgt hierbei durch den Anlagenbetreiber."


Zu beachten ist des Weiteren, dass an Mobilfunkanlagen auch häufig Antennen anderer Betreiber vorhanden sind (z. B. Rundfunk). Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung bei Arbeiten an solchen Anlagen sind daher auch die Gefährdungen zu berücksichtigen, die von anderen Sendeanlagen ausgehen können.


In Anhang 1.1 des Teil 2 der TREMF HF „Messen, Berechnen und Bewerten von Expositionen“ ist bildlich dargestellt, welche Expositionsgrenzwerte bei welchem Frequenzbereich anzuwenden sind.


In Teil 3 der TREMF HF „Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Gefährdungen“ sind unter Nummer 4.1 Maßnahmen bei Überschreitung der Auslöseschwelle für EMF im Frequenzbereich von 100 kHz und 300 GHz nach §15 EMFV aufgeführt. Dem Absatz 2 ist dort zu entnehmen:

"Bei Arbeiten an Mobilfunkstandorten werden bei Überschreitung der ALS an Arbeitsplätzen für die Zeit der Ausführung der Arbeiten nach Teil 2 Anhang 1 Tabelle A1.21 folgende Maßnahmen durchgeführt:

1. da eine messtechnische Bestätigung der Einhaltung der EGW im Allgemeinen schwierig ist, wird in diesem Fall eine Reduzierung der einwirkenden EMF durchgeführt (Abschalten der Sendeanlage, Leistungsreduktion und gegen Wiedereinschalten bzw. Leistungserhöhung sichern),

2. bewegen sich Beschäftigte am Standort innerhalb der Sicherheitsabstände nach BNetzA-Standortbescheinigung, so wird empfohlen, vorab Kontakt zum Anlagenbetreiber bzw. Eigentümer der Liegenschaft oder des Gebäudes herzustellen, außerhalb dieser Bereiche ist nicht mit einer Überschreitung der ALS zu rechnen,

3. die Abschaltung der Sendeanlage oder Einhaltung der ALS ist sicherzustellen, Hinweis: Dies ist z. B. mit einem für die am Standort auftretenden Frequenzen geeigneten EMF-Warngerät (siehe Abschnitt 6.8) oder Feldstärkemessgerät möglich,

4. mehrere Arbeitgeber wirken nach § 8 ArbSchG in Verbindung mit § 13 BetrSichV zusammen und

5. Begrenzung der Aufenthaltsdauer (Sechs-Minuten-Regel) in jedem Fall, auch bei nichtvorherzusehenden Ereignissen (z. B. Unfällen), gewährleisten (weitere Informationen siehe Teil 2 Abschnitt 8 Absatz 5 Hinweis)."


Weitere Informationen können Sie auch der DGUV Information 203-060 "Arbeiten an Funkstandorten" entnehmen. Zu berücksichtigen ist aber, dass diese Information vor Inkrafttreten der EMFV veröffentlicht wurde und die Vorgaben der vorrangig geltenden Arbeitsschutzverordnung nicht berücksichtigt.