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Welche baulichen Auflagen sind zu erfüllen, um portable Röntgengeräte einsetzen zu dürfen?

KomNet Dialog 4797

Stand: 13.08.2019

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Röntgeneinrichtungen, Störstrahler

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Frage:

Es werden vermehrt portable Röntgengeräte für die Zahnheilkunde angeboten, eine sicherlich sinnvolle Ergänzung in Praxen wie auch im Aussendienst (Altersheim, Schuluntersuchungen etc). Frage: Welche baulichen Auflagen sind mindestens zu erfüllen, um die Geräte mobil einzusetzen ? Die Geräte sind CE-zertifiziert.

Antwort:

Die Ermittlung des baulichen Strahlenschutzes erfolgt grundsätzlich nach der DIN 6812. Normen erhalten Sie beim Beuth-Verlag (www.beuth.de).


Gemäß § 60 Absatz 1 Strahlenschutzverordnung sind Röntgeneinrichtungen nur in einem Röntgenraum zu betreiben.

Absatz 4 Nr. 2 lässt davon eine Ausnahme zu, jedoch ist dann eine Genehmigung für den Betrieb der Röntgeneinrichtung erforderlich. Die sonst für medizinisch-diagnostische Röntgeneinrichtungen zutreffende Anzeige nach § 19 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) ist in diesem Fall, trotz CE-Kennzeichnung nach Medizinproduktegesetz, nicht ausreichend.


Grundsätzlich hängt der erforderliche bauliche Strahlenschutz von der Röntgeneinrichtung und derer Verwendung ab.

Wird ein mobiles Tubusgerät "ortsfest", also in einer Praxis in den selben wechselnden Räumen verwendet, so ist der bauliche Strahlenschutz sicherlich umfangreicher auszulegen, als bei einer mobilen Anwendung in einem Raum, in dem jährlich nur zwei Aufnahmen gefertigt werden (Altersheim etc.). Der bauliche Strahlenschutz hängt vom Material der Wände (ggf. lässt sich hier mit Bleiverkleidung nachrüsten) und von der Situation außerhalb der Praxis ab (Erdgeschoss, Fußgängerzone, angrenzende Arbeits- oder Wohnräume) und der geplanten Anzahl der Röntgenaufnahmen ab.

Die Auslösevorrichtung für das Tubusgerät muss jedoch in jedem Fall einen Abstand von mindestens 1,5 Meter zum Röntgenstrahler ermöglichen (vgl. DIN 6815); sofern die Person, die die Strahlung auslöst, sich im Selben Raum aufhält, wird eine Personendosimetrie erforderlich sein.


Eine allgemeine Antwort zu den spezifischen Nebenbedingungen ist nicht möglich, da es sich bei dem mobilen Betrieb um eine Einzelfallentscheidung anhand der Umgebungsbedingungen handelt. Es empfiehlt es sich daher frühzeitig mit der zuständigen Behörde in Kontakt zu treten.


Je nach Einsatz kommen folgende Verwaltungsverfahren in Frage:


  • bei ortsveränderlicher Anwendung in den Praxisräumen:


Bei erfolgter Angabe, dass der Sachverständige alle Räume der Praxis geprüft hat, in denen Aufnahmen gemacht werden sollen und der Prüfbericht vorliegt bzw. nachgereicht werden kann. Die Räume müssen im Sachverständigenprüfbericht aufgeführt sein. Ist dies der Fall, wird in der Regel eine Anzeige nach § 19 StrlSchG ausreichend sein.


  • bei ortsveränderlicher Anwendung außerhalb der Praxisräume:


In diesem Fall wird eine Genehmigung gem. § 12 StrlSchG erforderlich sein. Angabe über das bebasichtigte Einsatzgebiet (geografisch) und den Sachverständigenprüfbericht sind im Vorfeld hilfreich. Sofern das Einsatzgebiet über die Grenzen der Zuständigkeit Ihrer Aufsichtsbehörde oder über die Ländergrenze hinaus gehen soll, so muss die Genehmigung entsprechend mit den anderen Aufsichtsbehörden oder Bundesländern abgestimmt werden. Das Genehmigungsverfahren verlängert sich dementsprechend.