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Müssen Techniker, die in Zahnarztpraxen Röntgengeräte warten, Strahlenschutzkurse besuchen?

KomNet Dialog 29906

Stand: 05.09.2017

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Röntgeneinrichtungen, Störstrahler

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Frage:

Müssen Techniker, die in Zahnarztpraxen Röntgengeräte warten, Strahlenschutzkurse besuchen? Die Techniker tragen Dosimeter, die vierteljährlich eingeschickt werden. Die Ergebnisse waren bisher immer negativ.

Antwort:

Sofern eine Firma oder ein Techniker einer Firma Tätigkeiten an einer Röntgeneinrichtung, die ihm nicht gehört bzw. für die er keine Genehmigung nach Röntgenverordnung (RöV) besitzt, durchführt, muss eine Anzeige nach § 6 Abs. 1 RöV erfolgen. Diese Anzeige legitimiert die Tätigkeit an einer "fremden" Röntgeneinrichtung. Der relevante § 6 Abs. 1 Nr. 1 RöV ist für die Personen (Firmen) bestimmt, die geschäftsmäßig Röntgeneinrichtungen prüfen, erproben, warten oder instand setzen. In dieser Anzeige wird bestimmt, dass Strahlenschutzbeauftragte - SSB schriftlich bestellt werden müssen. Es müssen die Fachkunden der SSB und ggf. weiterer Techniker nachgewiesen werden. Personen (sonst tätige Personen) die Tätigkeiten unter Aufsicht und Verantwortung eines Strahlenschutzbeauftragten - SSB oder eines fachkundigen Technikers durchführen, müssen benannt werden. Eine Strahlenschutzanweisung beschreibt die Organisation des Strahlenschutzes, bezogen auf die Service-Firma und die durchzuführenden Tätigkeiten. Die erforderliche Ausrüstung muss vorhanden sein und es muss ein Abgrenzungsvertrag (Servicevertrag) geschlossen werden. Die Tätigkeiten und das Einsatzgebiet werden beschrieben und die Techniker, die im Kontrollbereich arbeiten, müssen dosimetrisch überwacht werden.

Fazit: Es muss mindestens eine Person mit der richtigen Fachkunde die Aufsicht vor Ort führen. Weitere Personen können im Rahmen ihrer Kenntnisse (Einweisung + Unterweisung) unter Aufsicht und Verantwortung des Fachkundigen tätig werden. Allerdings sind Tätigkeiten im Zusammenhang mit der geschäftsmäßigen Prüfung, Erprobung, Wartung oder Instandsetzung von Anwendungs- und Zusatzgeräten, der erforderlichen Software sowie Vorrichtungen zur Befundung, die ohne Einschaltung von Röntgenstrahlung erfolgen und keine Strahlenschutzmaßnahmen bedürfen nicht vom § 6 Abs. 1 RöV erfasst (§ 6 Absatz 1 Satz 3 RöV). Link zur Strahlenschutzverordnung