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Ist in Abwesenheit des Strahlenschutzveranwortlichen ein Betrieb einer Röntgeneinrichtung ohne Strahlenschutzbeauftragten möglich?

KomNet Dialog 2629

Stand: 07.10.2019

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Strahlenschutzorganisation

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Frage:

Ist in Abwesenheit des Strahlenschutzveranwortlichen ein Betrieb einer Röntgeneinrichtung ohne Strahlenschutzbeauftragten möglich?

Antwort:

Im Strahlenschutzgesetz und in der Strahlenschutzverordnung sind keine konkreten Regelungen zur Anwesenheit von Strahlenschutzverantwortlichen oder Strahlenschutzbeauftragten zu finden. Da verschiedenste Tätigkeitsarten in den Anwendungsbereich dieser Rechtsvorschriften fallen, wären faire Vorgaben, die den jeweiligen Einzelfall ausreichend würdigen, auch nur sehr schwierig zu definieren.


Die Festlegungen zu Anwesenheitspflichten bzw. Erreichbarkeiten von Strahlenschutzverantwortlichen bzw. -beauftragten werden in der Regel von den zuständigen Genehmigungs- bzw. Aufsichtsbehörden getroffen. Diese können die tatsächlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls am besten bewerten und erforderlichenfalls konkrete Vorgaben bspw. in Form von Auflagen in Genehmigungsbescheiden machen. Unterstützend wirken hierbei einige untergesetzliche Regelungen (bspw. Richtlinien).


Beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung legen die zuständigen Behörden meist fest, dass grundsätzlich ein Strahlenschutzbeauftragter oder der Strahlenschutzverantwortliche, sofern er selbst die Fachkunde im Strahlenschutz besitzt, ständig anwesend, kurzfristig anwesend (innerhalb von 15 - 20 Minuten) oder zumindest erreichbar sein muss. Ob der Strahlenschutzverantwortliche beim Betrieb einer Röntgenanlage anwesend ist oder nicht, ist daher nur dann von Interesse, wenn er selbst die Fachkunde besitzt und die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes der Röntgeneinrichtung wahrnimmt. Hat er die Fachkunde nicht, muss er einen Strahlenschutzbeauftragten bestellen, welcher dann entsprechend zur Verfügung zu stehen hat. Die Anwesenheit des Strahlenschutzverantwortlichen ist dann nicht erforderlich.


Ist seitens der zuständigen Behörde keine Festlegung zu Anwesenheits- bzw. Erreichbarkeitsregelungen getroffen worden, bedeutet dies jedoch nicht automatisch, dass der fachkundige Strahlenschutzverantwortliche bzw. der von ihm bestellte Strahlenschutzbeauftragte bspw. beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung nicht (mehr) anwesend bzw. erreichbar sein muss. Vielen Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen bzw. Strahlenschutzbeauftragten kann nur durch Anwesenheit bzw. Erreichbarkeit der jeweiligen Person ausreichend nachgekommen werden.