Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Welche Konsequenzen hat ein Verstoß gegen die Pflicht zur Durchführung von Fahrerschulungen?

KomNet Dialog 6803

Stand: 17.02.2021

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Sonstige Fragen (8.6.7)

Favorit

Frage:

Pflicht zur Durchführung von Fahrerschulungen: Aus der VO EG 561/2006 Art 10 Absatz 2 S.2 ergibt sich eine Haftung für Unternehmen aus Organisationsverschulden als auch eine Verpflichtung des Unternehmers, den Fahrer anzuweisen und zu überpräfen, dass die Sozialvorschriften u.a. eingehalten werden. Daraus soll eine Ermächtigungsgrundlage geleitet werden können, wonach die Gewerbeaufsichtsbehörde zum einen Bußgelder in Höhe von bis zu EUR 15.000 verhängen kann, zum anderen sogar eine Untersagung des Gewerbes anordnen kann. Ich habe dazu zwei Fragen: 1. Gibt es eine weitere Rechtsgrundlage hierzu und wird dies in der Praxis tatsächlich so gemacht? 2. Wie müßte eine Fahrerschulung beschaffen sein- Häufigkeit, Dauer der Schulung - damit sich der Unternehmer freistellen kann?

Antwort:

Nach § 20 a Absatz 1 der FPersV sind die Verkehrsunternehmen verpflichtet, ihren Betrieb nach Maßgabe von Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung EG Nr. 561/2006 zu organisieren. § 4 Absatz 1 und 1 a des FPersG ermächtigt die Aufsichtsbehörden Anordnungen zu treffen.


"Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen hat."

Eine weitere Rechtsgrundlage stellt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) mit § 3 "Grundpflichten des Arbeitgebers" dar.

Hier besteht die Möglichkeit der Aufsichtsbehörden, Anordnungen gemäß § 22 Absatz 3 des ArbSchG "Befugnise der zuständigen Behörden" zu treffen.

Auch mit § 130 OwiG "Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen" kann in bestimmten Fällen bei Weigerung des Verantwortlichen entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, eine Geldbuße auferlegt werden.

Die Verpflichtung zur Unterweisung ergibt sich aus § 12 ArbSchG und § 12 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).

Die Unterweisungen sind regelmäßig (jährlich) zu wiederholen und zu dokumentieren.


Aus verschiedenen Urteilen zu Organisationsverschulden des Verantwortlichen lässt sich ableiten, dass die Rechtsprechung diesen Umstand mehr und mehr berücksichtigt. 

In der Praxis fordern die Aufsichtsbehörden vom Arbeitgeber den Betrieb so zu organisieren, dass die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit nicht gefährdet wird. Konkrete Maßnahmen werden im jeweiligen Einzelfall getroffen. Für eine betriebliche Einzelfallberatung empfehlen wir eine entsprechnde Frage direkt an die zuständige Aufsichtsbehörde zu richten. D


Weitere Informationen zum Fahrpersonalrecht können auch unter www.bag.bund.de abgerufen werden.