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In der Betriebssicherheitsverordnung (§ 12) wird von beauftragten Beschäftigten gesprochen. In welcher Form müssen, sollten, können diese Beschäftigten rechtlich einwandfrei "beauftragt" werden?
KomNet Dialog 42927
Stand: 22.09.2026
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Rechts- und Auslegungsfragen (1.11) > Fragen zur Betriebssicherheitsverordnung
Frage:
In der Betriebssicherheitsverordnung (§ 12) wird von beauftragten Beschäftigten gesprochen. In welcher Form müssen, sollten, können diese Beschäftigten rechtlich einwandfrei "beauftragt" werden? Kann beispielsweise die Beauftragung zusammen mit der Unterweisung dokumentiert werden oder bedarf es analog zu anderen beauftragten Personen (z. B. Sicherheitsbeauftragter) einer förmlichen "Bestellung". Wäre eine mündliche Beauftragung des Beschäftigten auch noch rechtskonform?
Antwort:
Die Form der Beauftragung von Beschäftigten gemäß § 12 Abs. 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist weder in der Betriebssicherheitsverordnung noch in einer Technischen Regel zur BetrSichV festgelegt.
Es findet sich auch kein Hinweis zur Form der Beauftragung in der Begründung zur Betriebssicherheitsverordnung des BMAS. Dort lässt sich zu § 12 (3) Folgendes nachlesen:
"Absatz 3 ist die Umsetzung von Artikel 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/104/EG (vgl. § 9 der BetrSichV 2002)."
In Artikel 6 Buchstabe 6 a der Richtlinie 2009/104/EG steht:
„Ist die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer möglichen spezifischen Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden, so trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen, damit
- die Benutzung des Arbeitsmittels den hierzu beauftragten Personen vorbehalten bleibt […] „
Es gilt § 12 Absatz 1 BetrSichV:
„(1) Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig verwenden, hat der Arbeitgeber ihnen ausreichende und angemessene Informationen anhand der Gefährdungsbeurteilung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zur Verfügung zu stellen über
1.vorhandene Gefährdungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln einschließlich damit verbundener Gefährdungen durch die Arbeitsumgebung,
2.erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregelungen und
3.Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und zur Ersten Hilfe bei Notfällen.
Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten vor Aufnahme der Verwendung von Arbeitsmitteln tätigkeitsbezogen anhand der Informationen nach Satz 1 zu unterweisen. Danach hat er in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, weitere Unterweisungen durchzuführen. Das Datum einer jeden Unterweisung und die Namen der Unterwiesenen hat er schriftlich festzuhalten."
Es gelten ebenfalls die Anforderungen des Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG):
In § 3 Absatz 2 ist nachzulesen:
"Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten
1.für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
2.Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können."
In § 7 steht:
„Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.“
Der § 9 Absatz 1 führt aus:
„Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, damit nur Beschäftigte Zugang zu besonders gefährlichen Arbeitsbereichen haben, die zuvor geeignete Anweisungen erhalten haben.“