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Welche rechtlichen Konsequenzen hat die Nichtbeachtung des PSA-Tragegebots für einen Beschäftigten?

KomNet Dialog 2616

Stand: 28.01.2020

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (1.14.7)

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Frage:

Welche rechtlichen Konsequenzen kann / wird die Nichtbeachtung des PSA-Tragegebots für einen Beschäftigten haben. Z.B. wenn in einem Lärmbereich keine Gehörschutzstöpsel getragen werden oder bei Schleifarbeiten die Schutzbrille nicht getragen wird.

Antwort:

Bei der Durchsetzung von Maßnahmen zum Tragen von persönlicher Schutzausrüstung sind die Festlegungen aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) heranzuziehen.


Der Arbeitgeber ist verpflichtet, erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes durchzusetzen und auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen (§ 3 ArbSchG) (z. B. bei wiederholter Weigerung zum Tragen des Gehörschutzes durch Abmahnung). Gemäß den "Allgemeinen Grundsätzen" (§ 4 ArbSchG) sind jedoch individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig zu anderen Maßnahmen zu betrachten, z. B. sind Lärmgefahren vorrangig an ihrer Quelle und auf ihrem Ausbreitungsweg zu bekämpfen.

Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihrem Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Sie haben die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß anzuwenden (§ 15 ArbSchG). Die Überwachung des Arbeitsschutzes nach diesem Gesetz ist staatliche Aufgabe.


Die zuständigen Behörden (in Nordrhein-Westfalen sind dies die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen und in Hamburg das Amt für Arbeitsschutz) haben die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften zu überwachen und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beraten. Sie können im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber oder die Beschäftigten zur Erfüllung ihrer Pflichten zu treffen haben (§§ 21 und 22 ArbSchG). Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Arbeitgeber oder Beschäftigter einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde zuwiderhandelt. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden (§ 25 ArbSchG).