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Treffen die Pflichten in den auf Grundlage des § 18 ArbSchG erlassenen Rechtsverordnungen unmittelbar auch den Verantwortlichen gemäß § 13 Abs.1 Nr. 4 ArbSchG?

KomNet Dialog 42469

Stand: 26.09.2018

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Verantwortlichkeit, Delegation von Verantwortung

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Frage:

Treffen die Pflichten in den auf Grundlage des § 18 ArbSchG erlassenen Rechtsverordnungen - dort ist als Verpflichteter in der Regel der "Arbeitgeber" genannt - unmittelbar auch den Verantwortlichen gemäß § 13 Abs.1 Nr. 4 ArbSchG?

Antwort:

Ja.


In § 18 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist folgendes nachzulesen:


"Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die sonstigen verantwortlichen Personen zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben, um ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, zu erfüllen. In diesen Rechtsverordnungen kann auch bestimmt werden, daß bestimmte Vorschriften des Gesetzes zum Schutz anderer als in § 2 Abs. 2 genannter Personen anzuwenden sind."


Hinweis:

In dem Kommentar "Sicherheitstechnik" von Schmatz/ Nöthlichs https://www.arbeitsschutzdigital.de/st-04010v01-013 ist zu § 13 ArbSchG u. a. noch folgendes nachzulesen:


"Ausgangspunkt von § 13 ArbSchG ist die primäre Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für den Arbeitsschutz und seine (ordnungsgemäße) Durchführung. So ist in der Generalklausel des § 3 ArbSchG – und in zahlreichen weiteren Vorschriften – (nur) der Arbeitgeber angesprochen und verpflichtet. § 13 ArbSchG stellt verantwortliche Personen „neben“ den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber bleibt also neben den verantwortlichen Personen ebenfalls und weiterhin verpflichtet. Wer aber „Arbeitgeber“ ist, wird letztlich durch § 13 ArbSchG erweitert. Alle in § 13 ArbSchG genannten Personen sind im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit auch „der Arbeitgeber“ im Sinne der Arbeitsschutzvorschriften – sie repräsentieren den Arbeitgeber in ihrem Zuständigkeitsbereich. Wenn eine Vorschrift von Arbeitgeber spricht, kann dieser Begriff im Anwendungsbereich des § 13 ArbSchG also etwa durch „Betriebsleiter“ (Abs. 1 Nr. 4 ArbSchG) oder „besonders Beauftragter“ (Abs. 1 Nr. 5 ArbSchG) ersetzt bzw. ergänzt werden."