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Welche Arbeitsschutzregelungen sind auf ein Schadstoffmobil anzuwenden? Ist ein Schadstoffmobil als Baustelle einzustufen?

KomNet Dialog 6800

Stand: 10.04.2017

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplätze auf Fahrzeugen / Transportmitteln

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Frage:

Ich bin die allein verantwortliche Fachkraft auf einem Schadstoffmobil. Ich fahre also täglich mit dem Schadstoffmobil an dafür vorgesehene Plätze und sammele den ganzen Tag über Haushaltschemikalien etc. ein. Meine Frage betrifft die Einordnung meines Arbeitsplatzes: Ist dieser an den Standort des Betriebes gebunden oder ist er als Baustelle anzusehen? Hintergrund dieser Frage ist es, dass mein Chef sämtliche privaten Gegenstände incl. Getränke in den Betriebspausen (Wochenenden) vom Fahrzeug entfernt. Wenn das Schadstoffmobil als Baustelle anerkannt wäre, müsste ja ein abschließbares Fach vorhanden sein, damit ich persönliche Gegenstände unter Verschluss aufbewahrt werden kann.

Antwort:

Ein Fahrzeug gilt keinesfalls als Baustelle. Mehr noch, die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), die auch für Baustellen gelten, gelten ausdrücklich (§ 1 Absatz 2 Ziffer 2) nicht in Transportmitteln, sofern diese im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden.

Ihr Arbeitsplatz auf dem Fahrzeug muss deshalb ausschließlich nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung  [§ 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und § 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)] ausgestattet werden. Dabei ist u.a. die konkretisierende Technische Regel für Gefahrstoffe - TRGS 520 "Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und zugehörigen Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle" zu berücksichtigen.

"So kann z.B. nach der Nr. 6.5 der TRGS 520 der Sozial- und Aufenthaltsbereich im Betriebsgebäude, in angrenzenden Betriebsgebäuden, Betriebshöfen oder geeigneten anderen Einrichtungen untergebracht werden. Bei der mobilen Sammlung kann er an einem zentralen Ort (z.B. Stützpunkt) vorgehalten werden.
Weiter sind  für die Beschäftigten Waschgelegenheiten und Toiletten zur Verfügung zu stellen. Seife, Handwaschpasten und Hautschutzcremes sind vorzuhalten. An geeigneter Stelle (z. B. Betriebshof) sind darüber hinaus Waschräume mit Duschen sowie getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen.
Nahrungs- und Genussmittel dürfen nur so aufbewahrt werden, dass sie mit gefährlichen Abfällen nicht in Berührung kommen. Beschäftigte dürfen im Annahme- und Arbeitsbereich von Sammelstellen sowie im Umschlag- und Lagerbereich von Zwischenlagern keine Nahrungs- und Genussmittel zu sich nehmen. Dafür sind gesonderte Bereiche einzurichten (z.B. Pausenraum, Betriebshof, Führerhaus des Sammelfahrzeugs). Schutzkleidung und Schutzausrüstung müssen vor der Aufnahme von Nahrungs- und Genussmitteln bzw. am Ende einer Sammlung abgelegt werden."

Grundsätzlich könnte es sinnvoll und angemessen sein, Ihnen als Beschäftigtem auf diesem Fahrzeug ein abschließbares Fach für Ihre persönlichen Gegenstände zur Verfügung zu stellen. Es muss aber sichergestellt sein, dass eine Kontaminationsgefahr und damit die Gesundheitsgefährdung für Sie ausgeschlossen ist.
Letztlich ist eine Beurteilung dieser Frage nur durch Prüfung Ihres Fahrzeugs vor Ort möglich. Bitten Sie Ihren Arbeitgeber, zusammen mit der für Ihren Betrieb zuständigen Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt die Gefährdungsbeurteilung für Ihren Arbeitsplatz durchzuführen und darin auch diese Frage zu klären.