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Sind die fachliche Kompetenz eines Mitarbeiters und der Nachweis der Sachkunde zwingende Voraussetzungen für seinen Einsatz als Fachkraft bei der Schadstoffkleinmengensammlung?

KomNet Dialog 13855

Stand: 01.03.2021

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Betriebsanweisung, Unterweisung, Schulung

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Frage:

Sind die fachliche Kompetenz eines Mitarbeiters (Ausbildung im chemischen Bereich) und der Nachweis der Sachkunde zwingende Voraussetzungen für seinen Einsatz als Fachkraft bei der Schadstoffkleinmengensammlung; oder reicht es aus, wenn Mitarbeiter (beispielsweise Kraftfahrer) ohne chemische Ausbildung den Sachkundenachweis erwerben und mit dieser Befähigung dann als Fachkraft bei der Schadstoffkleinmengensammlung tätig sind?

Antwort:

Nähere Informationen finden sich in der Technischen Regel für Gefahrstoffe - TRGS 520 "Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und zugehörigen Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle" (www.baua.de/TRGS/).


Die TRGS 520 unterscheidet hinsichtlich der Qualifikation in Fachkräfte und sonstiges Personal. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer als Fachkraft gemäß Ziffer 5.2 der TRGS 520 qualifiziert ist.

(1) Fachkräfte im Sinne dieser TRGS sind fachkundige Personen nach Gefahrstoffverordnung. Sie müssen über eine chemiespezifische Fachausbildung (z. B. Chemielaborant, chemisch-technischer Assistent, Chemiemeister, Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft) verfügen und durch einschlägige Erfahrung und fachliche Weiterbildung qualifiziert sein.

(2) Sie müssen darüber hinaus über die erforderlichen Kenntnisse zum Erkennen der Gefahren und der notwendigen Schutzmaßnahmen beim Umgang mit gefährlichen Abfällen verfügen. Die Kenntnisse können durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang entsprechend Anlage 3 nachgewiesen werden. Der Lehrgang ersetzt nicht nach dem Gefahrgutrecht vorgeschriebene Schulungen z. B. für Gefahrgutbeauftragte oder Fahrzeugführer.

(3) Die Fachkräfte müssen zusätzlich ausgebildete Ersthelfer und nach Kapitel 1.3 ADR geschult sein. Sie müssen in die Annahmebedingungen der übernehmenden Entsorgungsanlagen eingewiesen sein. Auch die jeweils anderen Personen müssen als Ersthelfer ausgebildet sein, um in einer Unfallsituation gegenseitige Erste Hilfe zu gewährleisten.

Weiter hat der Betreiber der Sammelstelle sicherzustellen. dass die Fachkräfte mindestens einmal jährlich, in Bezug auf die Lagerung mindestens alle zwei Jahre, aufgabenspezifisch fortgebildet wenden. Die Fortbildungsmaßnahmen und die Teilnehmer sind zu dokumentieren. Hilfskräfte sind entsprechend zu unterweisen.


Auf § 7 "Übertagung von Aufgaben" des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) weisen wir hin: "Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten."