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Sind die fachliche Kompetenz eines Mitarbeiters und der Nachweis der Sachkunde zwingende Voraussetzungen für seinen Einsatz als Fachkraft bei der Schadstoffkleinmengensammlung?

KomNet Dialog 13855

Stand: 06.01.2025

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Betriebsanweisung, Unterweisung, Schulung

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Frage:

Sind die fachliche Kompetenz eines Mitarbeiters (Ausbildung im chemischen Bereich) und der Nachweis der Sachkunde zwingende Voraussetzungen für seinen Einsatz als Fachkraft bei der Schadstoffkleinmengensammlung; oder reicht es aus, wenn Mitarbeiter (beispielsweise Kraftfahrer) ohne chemische Ausbildung den Sachkundenachweis erwerben und mit dieser Befähigung dann als Fachkraft bei der Schadstoffkleinmengensammlung tätig sind?

Antwort:

Nähere Informationen finden sich in der Technischen Regel für Gefahrstoffe - TRGS 520 - Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle.

Die TRGS 520 unterscheidet hinsichtlich der Qualifikation in Fachkräfte und sonstiges Personal. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer als Fachkraft gemäß Ziffer 4.2 - Fachkundige Personen der TRGS 520 qualifiziert ist.

" (...)

(2) Fachkundige müssen über eine abgeschlossene Ausbildung verfügen, die spezifische chemisch-naturwissenschaftliche Inhalte beinhaltet. Dies sind zum Beispiel die Ausbildungen zum oder zur

1. Biologisch-Technischen Assistenten/in (BTA),

2. Chemielaborant/in,

3. Chemikanten/in (Chemiefacharbeiter),

4. Chemotechniker/in, Chemietechniker/in,

5. Chemiemeister/in,

6. Chemisch-Technischen Assistenten/in (CTA),

7. Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft,

8. Pharmazeutisch-Technischen Assistenten/in (PTA),

9. Pharmakant/in,

10. umweltschutztechnischen Assistenten/in (UTA),

11. Umweltschutztechniker/in,

12. Umwelttechnologe/-technologin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft,

13. Ver- und Entsorger.

(3) Die spezifischen chemisch-naturwissenschaftlichen Fachkenntnisse können bei geeigneten persönlichen Voraussetzungen außerdem erworben werden über Qualifizierungsmaßnahmen, die in der Verantwortung von „Körperschaften des öffentlichen Rechts“ durchgeführt werden. Dies sind insbesondere Kammern, Innungen und vergleichbare Institutionen bzw. deren Bildungsstätten. Die notwendigen Inhalte für die alternative Erlangung der erforderlichen chemiespezifischen Fachkenntnisse als Voraussetzung für die Fachkunde finden sich in Anhang 2.

(4) Zusätzlich müssen Fachkenntnisse zum Erkennen der Gefährdungen und der notwendigen Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit gefährlichen Abfällen vorliegen.

Die Fachkenntnisse können durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang entsprechend Anhang 1.1 nachgewiesen werden. Der Lehrgang ersetzt nicht nach dem Gefahrgutrecht vorgeschriebene Schulungen z. B. für Gefahrgutbeauftragte oder Fahrzeugführer."

Weiter hat der Betreiber der Sammelstelle sicherzustellen. dass die Fachkräfte mindestens einmal jährlich aufgabenspezifisch fortgebildet wenden. Die Fortbildungsmaßnahmen und die Teilnehmer sind zu dokumentieren. Hilfskräfte sind entsprechend zu unterweisen und zu beaufsichtigen.

Auf § 7 "Übertragung von Aufgaben" des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) weisen wir hin: "Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten."