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Müssen nach der TRGS 520 benannte Personen auch im Brandschutz geschult sein?

KomNet Dialog 2673

Stand: 27.01.2021

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Betriebsanweisung, Unterweisung, Schulung

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Frage:

Müssen nach der TRGS 520 benannte Personen auch im Brandschutz geschult sein? Eine entsprechende Forderung ist der TRGS nicht zu entnehmen.

Antwort:

Über Grundkenntnisse im Brandschutz, z. B. wie ein Feuerlöscher zur Brandbekämpfung zu bedienen ist, sollten alle Beschäftigten verfügen und entsprechend unterwiesen sein.


Der § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) fordert, dass der Arbeitgeber Beschäftigte benennen muss, die Aufgaben der Brandbekämpfung und Evakuierung übernehmen. Diese Forderung ist auch auf Sammelstellen für gefährliche Abfälle gemäß TRGS 520 "Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle" anzuwenden. Des Weiteren muss für jede Sammelstelle und für jedes Zwischenlager eine zuverlässige und erfahrene Fachkraft entsprechend Nummer 5.2 als Verantwortlicher und eine entsprechend qualifizierte Stellvertretung benannt sein.


Die für Fachkräfte geforderten Kenntnisse werden unter Anlage 3 der TRGS 520 beschrieben. Unter Ziffer 6 der Anlage 3 werden Kenntnisse über Sofortmaßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen und nicht identifizierten Abfällen gefordert. Sofortmaßnahmen bei Unfällen sind auch Brandschutzmaßnahmen. In Sammelstellen für gefährliche Abfälle müssen somit zumindest die Fachkräfte über ausreichende Kenntnisse im Brandschutz verfügen und sind ggf. entsprechend zu schulen. Der Arbeitgeber muss Beschäftigte benennen, die Aufgaben der Brandbekämpfung und Evakuierung übernehmen.