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Wann dürfen für Gefahrenhinweise Gruppenmerkblätter statt Betriebsanweisungen verwendet werden?

KomNet Dialog 3367

Stand: 01.03.2016

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Betriebsanweisung, Unterweisung, Schulung

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Frage:

In einem Sondermüll-Lager werden als Gefahrenhinweis Gruppenmerkblätter verwendet. Wann werden Gruppenmerkblätter generell verwendet? Wann ist es erforderlich, statt Gruppenmerkblättern Betriebsanweisungen vor Ort zu halten?

Antwort:

Eine Betriebsanweisung nach § 14 Gefahrstoffverordnung - GefStoffV muss grundsätzlich zur Verfügung stehen (Ausnahme bei geringer Stoffmenge, geringe Gefährdung und geringe Exposition). Gruppenspezifische Betriebsanweisungen kommen immer dann in Frage, wenn durch die Art der verwendeten Stoffe oder Gemische vergleichbare Gefahren auftreten und auch die erforderlichen Schutzmaßnahmen vergleichbar sind. Als Beispiel hierzu können abfallgruppenspezifische Betriebsanweisungen nach der TRGS 520 "Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle", genannt werden. Auch in der TRGS 555 "Betriebsanweisungen" https://www.baua.de/trgs werden Beispiele für Gruppenbetriebsanweisungen genannt (Labore, Läger). Im Einzelfall können auch die Unfallmerkblätter nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften als Betriebsanweisung dienen, wenn z. B. in einem Betrieb nur verpackte Stoffe transportiert werden und diese nur im Falle eines Unfalls austreten können.

Formell müssen die Betriebsanweisungen mindestens die in § 14 GefStoffV genannten Punkte enthalten.

Auf die Informationen unter www.gefahrstoffe-im-griff.de/ weisen wir hin.