Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Ist die dreistündige Pause eines Lokführers innerhalb des Triebwagens als Ruhepause zu werten?

KomNet Dialog 6793

Stand: 10.01.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Pausenregelungen

Favorit

Frage:

Ich bin Lokführer. Mein Arbeitgeber hat Schichten mit einer Länge von 12 Stunden gepalnt. Innerhalb dieser 12 Stunden eine Pause von 3 Stunden eingearbeitet, was von meiner Sicht her in Ordnung ist. Doch da ich das Triebfahrzeug zwar verlassen darf, aber nicht verlassen kann, weil ich irgendwo in der `Wildnis` stehe und dadurch eigentlich gar keine richtige Pause habe. Ich habe zwar eine Ruhephase (wg.der Fahrzeiten), aber keine Pause. Meine Frage ist: muß mein Arbeitgeber die Pausen nicht wenigstens vergüten (Zulagen)?

Antwort:

Eine Ruhepause im arbeitsschutzrechtlichen Sinne (§ 4 Arbeitszeitgesetz – ArbZG) liegt nur vor, wenn folgende Merkmale erfüllt sind:

- Unterbrechung der Arbeit einschließlich etwaiger Arbeitsbereitschaft,

- im Voraus feststehende Arbeitsunterbrechung,

- vorgeschriebene Dauer und angemessene Lage der Unterbrechung der Arbeit (spätestens nach 6 Stunden Arbeit),

- freie und den jeweiligen Verhältnissen entsprechende Verfügbarkeit des Arbeitnehmers über die Arbeitsunterbrechung.

Insbesondere das letztgenannte Merkmal scheint bei Ihrer Situation nicht erfüllt zu sein. Wenn Sie auf Grund der Rahmenbedingungen zwar das Triebfahrzeug verlassen dürfen, aber in den folgenden 3 Stunden faktisch nicht über Ihren Aufenthaltsort frei entscheiden können, liegt keine Ruhepause im Sinne des Arbeitszeitgesetzes vor. Diese Zeit wäre dann Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, für die ein grundsätzlicher Vergütungsanspruch bestehen würde.

Zur Frage der Vergütung geleisteter Arbeitszeiten werden im ArbZG keine Regelungen getroffen. Vergütungsangelegenheiten sind arbeitsrechtlicher Natur, die im Rahmen des Arbeitsvertrages oder eines Tarifvertrages zu klären sind.

Da § 7 ArbZG abweichende Regelungen vom grundsätzlichen 8- bzw. 10 – Stundentag (§ 3 ArbZG) nur im Rahmen eines Tarifvertrages / einer Betriebsvereinbarung zulässt, ist die Existenz eines anzuwendenden Tarifvertrages für die Beantwortung der Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung.

Wir empfehlen daher zunächst zu klären, ob tarifvertragliche Vereinbarungen getroffen sind. Dazu sollte eine entsprechende Anfrage an entsprechend autorisierte Stellen (z.B. Betriebsrat, Gewerkschaften, Verbände, Fachanwalt für Arbeitsrecht, etc.) gerichtet werden.

Für eine Bewertung der arbeitsschutzrechtlichen Zulässigkeit der von Ihnen geleisteten Arbeitszeiten können Sie sich auch an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden.