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Ist es (arbeitszeitrechtlich) zulässig, als Arbeitnehmer neben der Vollbeschäftigung eine Dozententätigkeit an der Volkshochschule auszuüben?

KomNet Dialog 6579

Stand: 26.02.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.1.8)

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Frage:

Ist es zulässig, als Arbeitnehmer neben der Vollbeschäftigung (40h/Woche, montags bis freitags), eine Dozententätigkeit an der Volkshochschule,werktags von 18.00- 21.15 abzüglich einer 15-minütigen Pause auszuüben?

Antwort:

Grundsätzlich ist nach § 3 Arbeitszeitgesetz - ArbZG die zulässige tägliche Höchstarbeitszeit auf maximal 8 Stunden und bei entsprechendem Ausgleich auf 10 Stunden begrenzt.


In Ihrem Fall ist die Frage zu klären, ob die Dozententätigkeit bei der VHS unter die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes fällt. Unter das Arbeitszeitgesetz fallen Arbeitnehmer. Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind nach § 2 Abs. 2 ArbZG Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Ist der Arbeitnehmer Angestellter der VHS, wird die Arbeitszeit auf die zulässige Höchstarbeitszeit angerechnet. In diesem Fall ist auch zu beachten, dass nach § 4 ArbZG ab der 9. Stunden 45 Minuten Ruhepause vorgeschrieben sind. Die VHS ist dann dafür mit verantwortlich, dass die gemäß ArbZG zu beachtenden Arbeitszeitbestimmungen und Ruhepausen eingehalten werden.


Ist hingegen der Arbeitnehmer freiberuflich als Dozent tätig, findet das Arbeitszeitgesetz bei seiner abendlichen Tätigkeit keine Anwendung und es gilt somit arbeitsschutzrechtlich auch keine Beschränkung.


Hinweis:

Ggf. ist arbeitsrechtlich zu klären, ob es sich hier um eine Nebentätigkeit handelt, für die der Arbeitgeber sich arbeitsvertraglich seine Zustimmung vorbehalten hat.