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Wie sind die Arbeitszeiten von Dienstfahrzeugfahrern zu bewerten?

KomNet Dialog 12886

Stand: 09.01.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > zulässige Arbeitszeitdauer

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Frage:

In unserer Verwaltung kommt es gelegentlich vor, dass der Dineststellenleiter einen Fahrer in Anspruch nehmen muss. Es gibt keinen freigestellten Fahrer mehr. Die ehemaligen Fahrer verrichten ihren Dienst z.B. in der Poststelle und werden nach Bedarf als Fahrer eingesetzt. Die Kollegen beginnen ihren Dienst regelmäßig um 7.00 Uhr. Wenn es dann zu einem Fahrauftrag kommt, kann es sein, dass der Dienst durchaus bis 21.00 / 22.00 Uhr dauert. Der Fahrer wartet z.B. bis zum Veranstaltungsende o.ä. und fährt dann wieder zurück. Dienstbeginn ist dann wieder am nächsten Morgen um 7.00 Uhr. Wie würden Sie diese Situation bewerten? Ich denke, dass hier gegen Arbeitszeit- und Ruhezeitregelungen verstoßen wird.

Antwort:

Arbeitsschutzrechtlich sind Regelungen zur Arbeitszeit, zu Ruhepausen und Ruhezeiten im Arbeitszeitgesetz - ArbZG getroffen. Nach dem ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG). 


Die Ruhezeit (Ende einer Schicht bis zum Beginn der nächsten) muss grundsätzlich mindestens 11 Stunden betragen (§ 5 ArbZG).

Wenn also Ende der Arbeitszeit 23:00 Uhr ist, darf am nächsten Tag erst um 10:00 Uhr mit der Arbeit wieder begonnen werden.


Die Zeit, während der ein Fahrer auf das Ende einer Veranstaltung wartet, ist als Bereitschaftszeit zu werten. Bereitschaftszeiten gelten grundsätzlich ebenfalls als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG und sind bei der Ermittlung der zulässigen Höchstarbeitszeit und der erforderlichen Ruhezeiten einzubeziehen.


Allerdings gibt es auch nach § 7 Arbeitszeitgesetz die Ausnahmemöglichkeit, dass bei regelmäßiger und erheblicher Bereitschaftszeit, in einem Tarifvertrag  oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung, die tägliche Arbeitszeit über 10 Stunden verlängert und die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden verkürzt werden kann.


Auskünfte darüber, welche tarifvertraglichen Regelungen auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind, erteilen:


- die Personalstelle des Arbeitgebers

- der Betriebs-/Personalrat

- die Gewerkschaft


oder können dem Tarifregister NRW www.tarifregister.nrw.de/ entnommen werden.


Auskünfte zu betriebsspezifischen arbeitszeitrechtlichen Aspekten erteilt auch die vor Ort zuständige Arbeitsschutzbehörde, in NRW Bezirksregierung, Dezernat 56 www.arbeitsschutz.nrw.de/Service/ansprechpartner_beratung/index.php.