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Wer kann bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz straf- oder ordnunsgrechtlich belangt werden?

KomNet Dialog 6788

Stand: 21.02.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.1.8)

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Frage:

Im Arbeitszeitgesetz sind in den §§ 22 und 23 die Straf- und Bußgeldvorschriften beschrieben. Im § 22 steht in 1.: "Wer als Arbeitgeber (...)" Im § 23 steht allgemein: "Wer vorsätzlich eine Tat begeht (...)" Frage: Wird bei Verstößen gegen das ArbZG immer der Arbeitgeber belangt oder auch andere Personen, die mit "Leitungsaufgaben" beauftragt werden, z. B. der Chefarzt einer Abteilung.

Antwort:

Arbeitgeber im Sinne des § 22 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist jede natürliche Person, die einen Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Absatz 2 des ArbZG beschäftigt. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, so erstreckt sich die bußgeldrechtliche Verantwortung auf gesetzliche Vertreter, die anstelle des eigentlichen Normadressaten handeln, z. B. der Prokurist für den Arbeitgeber (siehe auch § 9 Absatz 1 OWiG).


Ob jemand als gesetzlicher Vertreter, z. B. als Chefarzt, verantwortlich ist, wird im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens von der Behörde, die die Ordnungswidrigkeit verfolgt, geprüft.

Bezüglich der Verantwortlichkeiten und einer Beratung im Einzelfall sollte eine entsprechende Frage direkt an eine entsprechend autorisierte Stelle wie Rechtsanwalt gerichtet werden.