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Ist die Arbeitszeit eines Minijobs auf die zulässige Arbeitszeit der Haupttätigkeit anzurechnen? Darf mir der Arbeitgeber eine Nebentätigkeit verbieten?

KomNet Dialog 6447

Stand: 09.01.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > zulässige Arbeitszeitdauer

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Frage:

Ich arbeite im Nachtdienst (Schichtplan: 7 Tage Arbeit, 7 Tage frei). Zusätzlich arbeite ich bei einem anderen Arbeitgeber drei Tage im Spätdienst auf 400-EUR-Basis. Ist das zulässig? Darf mein Arbeitgeber die Nebentätigkeit verbieten?

Antwort:

Die Frage betrifft zwei Bereiche, nämlich den Bereich des Arbeitsschutzrechtes und den Bereich des Arbeitsrechtes.


Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) trifft arbeitsschutzrechtliche Regelungen zur Arbeitszeit.

Zunächst weisen wir darauf hin, dass ein Schichtplan gemäß ArbZG den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen muss (§ 6 ArbZG). Ein Schichtplan mit sieben Nachtschichten in Folge entspricht nicht den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen. Die Zahl der aufeinander folgenden Nachtschichten soll vier Schichten nicht überschreiten.


Nach dem ArbZG soll eine Überbeanspruchung der Beschäftigten durch übermäßig lange Arbeitszeiten bzw. zu häufige Sonn- und Feiertagsarbeit aus Gründen des Gesundheitsschutzes verhindert werden. Das Gesetz sieht daher eine Zusammenrechnungspflicht vor. Die Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammen zurechnen und dürfen zusammen die gesetzlich festgelegten Höchstgrenzen nicht überschreiten.


Aus der Zusammenrechnungsverpflichtung folgt, dass bei Doppelarbeitsverhältnissen beide Arbeitgeber für die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeit- und Ruhezeitbestimmungen verantwortlich sind, in erster Linie jedoch der Arbeitgeber, bei dem das zeitlich gesehen zweite Arbeitsverhältnis besteht, da in diesem Arbeitsverhältnis am ehesten die Gefahr einer Überschreitung der gesetzlichen Höchstgrenzen besteht.


Als Arbeitnehmer sind Sie gegenüber den Arbeitgebern zur Auskunft über das jeweils andere Arbeitsverhältnis verpflichtet. Nur so können die beiden Arbeitgeber ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen. Sofern der Arbeitgeber erkennt, dass durch ein zweites Arbeitsverhältnis die gesetzlichen Höchstgrenzen überschritten werden, muss er einschreiten und die Nebentätigkeit ganz oder teilweise untersagen.


Ob dies bei Ihrer Tätigkeit der Fall ist, müsste unter Berücksichtigung der Arbeits- und Ruhezeiten im Einzelfall, ggf. von der zuständigen Arbeitsschutzbehörde, geprüft werden.

Werden die gemäß ArbZG maximal zulässigen Arbeitszeiten eingehalten, hängt ein Zugstimmungserfordernis seitens des Arbeitgebers von den getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ab. Vielfach sind im Arbeitsvertrag entsprechende Mitteilungspflichten oder Genehmigungsvorbehalte vereinbart.


Arbeitsrechtliche Aspekte der Frage sollten direkt an Angehörige der rechtsberatenden Berufe bzw. entsprechend autorisierte Stellen (z. B. Gewerkschaften, Verbände, Kammern, etc.) gerichtet werden.