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Welcher Atemschutz ist beim Umgang mit Blei und Bleirauchen erforderlich?

KomNet Dialog 6773

Stand: 17.02.2017

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Suche nach spezieller PSA

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Frage:

Welcher Atemschutz (Maske, Filter, ...) ist beim Umgang mit Blei und Bleirauchen erforderlich?

Antwort:

Zunächst hat der Arbeitgeber durch eine Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zu ermitteln, die für den Arbeitsschutz erforderlich sind (§ 5 Arbeitsschutzgesetz, § 7 Gefahrstoffverordnung). Eine Muster-Gefährdungsbeurteilung ist in Anlage 1 der aktuellen TRGS 505 "Blei" aufgeführt. Weitere Informationen können sie dem berufsgenossenschaftlichen Regelwerk entnehmen (http://publikationen.dguv.de/dguv/)
Nähere Hinweise zu den notwendigen Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit bleihaltigen Gefahrstoffen sind in Nummer 4.2 der TRGS 505 beschrieben. Bei allen unter Nummer 3 der TRGS 505 genannten Tätigkeiten ist die geeignete persönliche Schutzausrüstung (PSA) nach § 9 Abs. 2 und 3 GefStoffV auszuwählen, bereitzustellen und von den Beschäftigten zu nutzen (DGUV Regel 112-189). Demnach ist eine Filtermaske der Klassifizierung FFP2 bzw. andere Atemschutzgeräte mit identischer Schutzstufe erforderlich. Die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen sind von den Beschäftigten bestimmungsgemäß zu verwenden (§ 15 Abs. 2 ArbSchG). Schließlich sind bei den Beschäftigten regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen und es ist eine Betriebsanweisung nach Gefahrstoffverordnung zu erstellen (siehe z.B. Anlage 3 der TRGS 505). Die Veranlassung oder das Angebot von Vorsorgeuntersuchungen sind in §§ 14 GefStoffV in Verbindung mit dem Anhang der ArbMedVV  geregelt.