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Ist bei Gefahrstoffen die Substitutionsprüfung Pflicht?

KomNet Dialog 42346

Stand: 06.07.2019

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Rechts- und Auslegungsfragen (5.)

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Frage:

Ist bei Gefahrstoffen die Substitutionsprüfung pflicht? Wenn Ja für alle Gefahrstoffe? und in welchen Intervallen?

Antwort:

Ja, die Substitutionsprüfung ist Pflicht. Lediglich wenn eine geringe Gefährdung vorliegt, kann auf diese verzichtet werden.


Der Umgang mit Gefahrstoffen unterliegt den Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Generell gilt, dass der Arbeitgeber eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen darf, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden (§ 7 "Grundpflichten" Abs. 1 der GefStoffV). Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung beinhaltet auch die Möglichkeit einer Substitution.


Nach § 7 Absatz 3 hat der Arbeitgeber auf der Grundlage des Ergebnisses der Substitutionsprüfung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorrangig eine Substitution durchzuführen. Er hat Gefahrstoffe oder Verfahren durch Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse oder Verfahren zu ersetzen, die unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht oder weniger gefährlich sind.


Konkretisiert werden die Anforderungen der GefStoffV in der TRGS 600. Dort findet sich im Anlage 1 auch ein Ablaufschema Substitution, sowie verschiedene Beispiele.


Wiederholung Substitutionsprüfung


Eine konkrete Frist zur Wiederholung der Ersatzstoffprüfung - Substitution - findet sich weder in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) noch in der TRGS 600 "Substitution".


Jedoch ist die Ersatzstoffprüfung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Teil der Gefährdungsbeurteilung. Nähere Informationen finden sich in § 7 Absatz 3 GefStoffV. Nach TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" Punkt 4 (1) gilt:

"Die Gefährdungsbeurteilung muss in regelmäßigen Abständen und bei gegebenem Anlass überprüft und ggf. aktualisiert werden; das Überprüfungsintervall ist vom Arbeitgeber festzulegen".


Gegebene Anlässe zur Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung werden in Punkt 4.3. genannt, insbesondere:

"(...)

3. Ergebnisse aus der regelmäßigen Wirksamkeitsüberprüfung von Schutzmaßnahmen nach Nummer 7,

...

6. neue Erkenntnisse zu gefährlichen Stoffeigenschaften (z.B. Einstufung und Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt, TRGS 905 „Verzeichnis krebserzeugen-der, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe“, TRGS 906 „Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren“ und TRGS 907 „Verzeichnis sensibilisierender Stoffe“),"

Somit ist spätestens bei der regelmäßigen Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung, eine Ersatzstoffprüfung durchzuführen.