Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Wer ist für die Reinigung der Warnkleidung für Arbeiten im Straßenverkehr (Schutzausrüstung) zuständig?

KomNet Dialog 5399

Stand: 02.02.2024

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (1.14.7)

Favorit

Frage:

Wer ist für die Reinigung der Warnkleidung für den Straßenverkehr(Schutzausrüstung) der Beschäftigten im Bauhof öffentlicher Gemeinden sowie von persönlicher Schutzausrüstung, wie z. B. einer Schnittschutzhose, zuständig. Der Unternehmer ist m. E. nur insoweit zuständig, dass die Sicherheitsfunktion erhalten bleibt. Andere Reinigung bzgl. Geruch oder Aussehen obliegt dem Beschäftigten. Treten Verunreinigungen durch biologische Arbeitsstoffe, z. B. bei der Tier-Kadaver-Beseitigung auf, muss der Unternehmer die Reinigung vornehmen. Wie ist die Sachlage?

Antwort:

Der Arbeitgeber muss für die Tätigkeiten der Beschäftigten eine Gefährdungsbeurteilung [§ 5 "Beurteilung der Arbeitsbedingungen" des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG)] erstellen. In dieser wird ermittelt, ob für die ausgeführten Tätigkeiten eine persönliche Schutzausrüstung (PSA) notwendig ist. Der Arbeitgeber hat gemäß der Gefährdungsbeurteilung persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen, in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und deren Benutzung zu überwachen. Nach § 2 "Bereitstellung und Benutzung" Absatz 4 der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) ist der Arbeitgeber verpflichtet, durch Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie durch ordnungsgemäße Lagerung dafür Sorge zu tragen, dass die persönlichen Schutzausrüstungen während der gesamten Benutzungsdauer gut funktionieren und sich in einem hygienisch einwandfreien Zustand befinden. Hierzu gehört auch die erforderliche Reinigung der persönlichen Schutzausrüstung. Dem Arbeitgeber bleibt es auch vorbehalten, die Reinigung der PSA zu organisieren.


Spezielle Regelungen zur Reinigung von PSA finden sich u. a. in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Nach § 7 "Grundpflichten" Absatz 6 Nummer 2 muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die Schutzausrüstungen vor Gebrauch geprüft und nach Gebrauch gereinigt werden. Weitere Bestimmungen, wonach der Arbeitgeber für die Reinigung der Schutzkleidung zu sorgen hat, finden sich unter Nummer 9.1 Absatz 1 Nummer 1 der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeite" und in § 9 Absatz 3 Nummer 5 der Biostoffverordnung (BiostoffV). Der Arbeitgeber darf die Kosten für Maßnahmen des Arbeitsschutzes nicht den Beschäftigten auferlegen (§ 3 "Grundpflichten des Arbeitgebers" Absatz 3 des ArbSchG).


Hinweise:

Von PSA ist aber Arbeits- oder Berufskleidung zu unterscheiden. Siehe dazu die DGUV FAQ zum Thema Schutz-/Arbeitskleidung: Arbeitskleidung ist eine Kleidung, die anstelle, in Ergänzung oder zum Schutz der Privatkleidung bei der Arbeit getragen wird. Sie hat keine spezifische Schutzfunktion gegen schädigende Einflüsse. Die Kosten für die Reinigung der Arbeitskleidung, die keine PSA ist, können daher vom Arbeitgeber nicht auf der Grundlage arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften gefordert werden. Die Frage der Kostenerstattung aus arbeitsrechtlichen Vereinbarungen (Tarifrecht, Betriebsvereinbarung, Einzelvertrag), sollte an entsprechend autorisierte Stellen (Betriebsrat, Gewerkschaften, Berufsverbände, Angehörige der rechtsberatenden Berufe etc.) gerichtet werden.


Auf eine Regelung der Gefahrstoffverordnung möchten wir hinweisen:

§ 9 Abs. 5: "(...) Der Arbeitgeber hat die durch Gefahrstoffe verunreinigte Arbeitskleidung zu reinigen."