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Welche Vorschriften gelten für den Transport von Dichlormethan?

KomNet Dialog 6758

Stand: 11.03.2019

Kategorie: Sicherer Transport > Beförderung gefährlicher Güter > Gefahrguttransport

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Frage:

Ein Handelsunternehmen möchte den Stoff Dichlormethan verkaufen. Für den Transport und den Einsatz dieses Materials gibt es gesonderte Auflagen, da es sich um einen Gefahrstoff handelt. So muss wohl beim Einsatz z. B. entsprechende Lüftungs- bzw. Absaugtechnik vorhanden sein. Welche Bestimmungen gelten für das Handelsunternehmen?

Antwort:

Für den Transport von Dichlormethan gelten die Gefahrgutvorschriften Straße - ADR. In diesen wird Dichlormethan als gefährliches Gut mit der UN-Nr. 1593 und der Klasse 6.1 eingestuft. Welche genauen Anforderungen sich ergeben, richtet sich nach der Menge der gefährlichen Güter, die befördert werden sollen.


Es ist möglich Dichlormethan als begrenzte Menge nach Abschnitt 3.4.1 ADR zu transportieren. Das bedeutet, dass lediglich Verpackungsvorschriften wie in Abschnitt 3.4.2 und 3.4.3 beschrieben eingehalten werden müssen und die Kennzeichnung wie in Abschnitt 3.4.7 erfolgen muss. Diese Befreiung ist bei Gebinden bis maximal 5 Litern möglich.

Weiterhin kann Dichlormethan nach den Freistellungen des Unterabschnitt 1.1.3.6 befördert werden. Werden maximal 333 Liter befördert, müssen nicht alle Vorschriften, die sich aus dem ADR ergeben erfüllt werden. Welche das im einzelnen sind, steht im Absatz 1.1.3.6.2. Die Beschäftigten sind nach Kapitel 1.3 zu unterweisen.


Sobald die Voraussetzungen für die Freistellungen nicht mehr erfüllt sind, sind alle Vorschriften des ADR anzuwenden. Zusätzlich ist ein Gefahrgutbeauftragter schriftlich zu bestellen und beauftragte Personen zu schulen. Nähere Informationen erhalten Sie hier auf der Seite "Gefahrgutbeauftragter" der Bezirksregierung Düsseldorf.


Beauftragte Personen sind auch bei den Freistellungen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR zu schulen.


Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die in Ihrem Bundesland zuständige Arbeitsschutzbehörde. In Nordrhein-Westfalen sind dies die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen.