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Umfasst der genehmigungsfreie Umgang mit Strahlern (Kr-85) auch den Austausch des Strahlers im Rahmen von Wartungsarbeiten?

KomNet Dialog 6751

Stand: 01.08.2019

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Umgang mit radioaktiven Stoffen

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Frage:

Der Umgang mit Strahlern (Kr-85) ist ohne Genehmigung möglich, wenn eine Bauartzulassung nach § 25 Strahlenschutzverordnung besteht. Umfasst der Umgang in diesem Sinne auch den Austausch des Strahlers im Rahmen von Wartungsarbeiten?

Antwort:

Die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) regelt in § 5 Abs. 1 StrlSchV den genehmigungsfreien Umgang. Dabei verweist sie auf die Anlage 3 Teil A und Teil B zur StrlSchV.

Die Anlage 3 Teil B Nr. 4 und 5 trifft konkrete Aussagen zum genehmigungsfreien Umgang mit nach § 45 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) bauartzugelassenen Vorrichtungen mit radioaktiven Stoffen.

Danach wird ausgeführt, dass lediglich die Verwendung und die Lagerung dieser Vorrichtungen genehmigungsfrei ist.

Ausdrücklich ausgenommen ist unter Nr. 4 der Ein-, Ausbau und die Wartung dieser Vorrichtungen.

Die Wartungsarbeiten und der Austausch dieser Vorrichtungen sind in der Regel nach § 12 StrlSchG genehmigungsbedürftig.

Weiterführende Informationen und Auskünfte können Sie bei der für Sie zuständigen Aufsichts- und/oder Genehmigungsbehörde bekommen.

In NRW sind dies die Bezirksregierungen (Dezernat 55 - Strahlenschutz).