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Was ist nach Strahlenschutzverordnung beim Ausbau von Ionisations-Rauchmeldern zu beachten

KomNet Dialog 1866

Stand: 02.07.2013

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Umgang mit radioaktiven Stoffen

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Frage:

An unserer Hochschule sollen die Rauchmelder ausgebaut werden. Es handelt sich um Ionisationsmelder. Wie muß das Verfahren entsprechend der Strahlenschutzverordnung durchgeführt werden? Wie ist der Personalrat dabei zu beteiligen? Gibt es Fristen, die eingehalten werden müssen.

Antwort:

Ionisationsrauchmelder (I-Melder), die nicht mehr verwendet werden sollen, sind als radioaktiver Abfall zu behandeln. Der Ein- und Ausbau sowie Wartungsarbeiten dürfen nur von Personen ausgeführt werden, denen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen eine Genehmigung nach § 7 Strahlenschutzverordnung-StrlSchV erteilt wurde. Dieses kann auch eine Fachfirma sein.


Nach dem Ausbau durch eine Person mit einer gültigen Umgangsgenehmigung erfolgt die Rückgabe der I-Melder nach § 27 Abs. 7 StrlSchV in der Regel an den Lieferanten (Zulassungsinhaber). Ist dieses nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, so ist der I-Melder an eine Landessammelstelle, in NRW an die Bezirksregierung Köln - Landessammelstelle für radioaktive Stoffe-, Stetternicher Forst, 52428 Jülich, abzugeben. Der Transport ist mit der annehmenden Stelle abzustimmen.


Ein Antragsformular zur Genehmigung des Umgang mit radioaktiven Stoffen nach § 7 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) für den Ein- und Ausbau und der einfachen Inspektion von Ionisationsrauchmeldern wird im Internet von der Arbeitsschutzverwaltung NRW angeboten; hier ist auch eine online-Antragstellung möglich.


Die Beteiligung des Betriebsrates ist im § 32 (4) StrlSchV festgelegt.