Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Was ist strahlenschutzrechtlich beim Ausbau von Ionisationsrauchmeldern zu beachten?

KomNet Dialog 1866

Stand: 10.10.2024

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Umgang mit radioaktiven Stoffen

Favorit

Frage:

An unserer Hochschule sollen die Rauchmelder ausgebaut werden, dabei handelt es sich um Ionisationsrauchmelder. Gibt es strahlenschutzrechtliche Auflagen für den Ausbau der Ionisationsrauchmelder?

Antwort:

Ionisationsrauchmeldern bedürfen als Vorrichtungen, in die radioaktive Stoffe eingefügt sind, gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) einer Genehmigung oder können genehmigungsfrei betrieben werden, wenn sie nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchG bauartzugelassen sind.


Inhaber von Ionisationsrauchmeldern haben diese gem. § 25 Abs. 5 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) nach Beendigung der Nutzung an den Zulassungsinhaber (Hersteller/Inverkehrbringer) zurückzugeben. Ist dies nicht möglich, so sind die Ionisationsrauchmelder in Nordrhein-Westfalen an die Landessammelstelle Nordrhein-Westfalen der Bezirksregierung Köln abzugeben.


Die Bauartzulassung ermöglicht nur eine genehmigungsfreie Verwendung und Lagerung von Ionisationsrauchmeldern. Personen oder Unternehmen, die Ionisationsrauchmelder ein- oder ausbauen, beziehungsweise warten, bedürfen auch bei Vorliegen einer Bauartzulassung einer Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchG.