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Was ist strahlenschutzrechtlich beim Ausbau von Ionisationsrauchmeldern zu beachten?
KomNet Dialog 1866
Stand: 10.10.2024
Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Umgang mit radioaktiven Stoffen
Frage:
An unserer Hochschule sollen die Rauchmelder ausgebaut werden, dabei handelt es sich um Ionisationsrauchmelder. Gibt es strahlenschutzrechtliche Auflagen für den Ausbau der Ionisationsrauchmelder?
Antwort:
Ionisationsrauchmeldern bedürfen als Vorrichtungen, in die radioaktive Stoffe eingefügt sind, gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) einer Genehmigung oder können genehmigungsfrei betrieben werden, wenn sie nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchG bauartzugelassen sind.
Inhaber von Ionisationsrauchmeldern haben diese gem. § 25 Abs. 5 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) nach Beendigung der Nutzung an den Zulassungsinhaber (Hersteller/Inverkehrbringer) zurückzugeben. Ist dies nicht möglich, so sind die Ionisationsrauchmelder in Nordrhein-Westfalen an die Landessammelstelle Nordrhein-Westfalen der Bezirksregierung Köln abzugeben.
Die Bauartzulassung ermöglicht nur eine genehmigungsfreie Verwendung und Lagerung von Ionisationsrauchmeldern. Personen oder Unternehmen, die Ionisationsrauchmelder ein- oder ausbauen, beziehungsweise warten, bedürfen auch bei Vorliegen einer Bauartzulassung einer Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchG.