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Dürfen minderjährige Schüler unter Aufsicht Graffiti-Schmierereien am Schulgebäude mit entzündlichen oder anderen Stoffen oder Produkten entfernen?

KomNet Dialog 6745

Stand: 29.11.2018

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

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Frage:

Dürfen minderjährige Schüler unter Aufsicht Graffiti-Schmierereien am Schulgebäude mit entzündlichen oder anderen Stoffen oder Produkten entfernen?

Antwort:

Das Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,

1. in der Berufsausbildung,

2. als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,

3. mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind,

4. in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.

Die Beschäftigung von Kindern (jünger als 15 Jahre oder noch in der Vollzeitschulpflicht) ist mit wenigen Ausnahmen grundsätzlich verboten. Näheres regelt die Kinderarbeitsschutzverordnung - KindArbSchV .

Arbeiten, bei denen Kinder schädlichen Einwirkungen von schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne des Chemikaliengesetzes ausgesetzt sind, sind generell verboten (§ 2 Abs. 3 KindArbSchV i.V.m. § 22 JArbSchG).


Zu den Gefahrstoffen im Sinne des Chemikaliengesetzes zählen auch entzündliche Stoffe.

Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Schüler unter Aufsicht Graffiti-Schmierereien am Schulgebäude entfernen dürfen, empfehlen wir mit der zuständigen Arbeitsschutzbehörde, vor Ort zu klären.