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Kann eine Arbeitsschutzausschusssitzung durchgeführt werden, wenn der Arbeitgeber oder sein Vertreter nicht anwesend sind?

KomNet Dialog 6743

Stand: 04.08.2015

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsschutzausschuss

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Frage:

Es müssen mindestens vier ASA-Sitzungen jährlich durchgeführt werden. Teilnehmen muss die Geschäftsführung bzw. eine die Geschäftsführung vertretende Person. Wenn zu einer ASA-Sitzung nun weder die Geschäftsführung noch eine vertretende Person anwesend ist, kann die ASA-Sitzung dann durchgeführt werden und kann man sie dann dazuzählen? Oder muss ein neuer Termin angesetzt werden, um die Sitzung zu wiederholen?

Antwort:

Das Arbeitssicherheitsgesetz -ASiG- verpflichtet den Arbeitgeber einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden (§ 11 ASiG). Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten.
Der Arbeitgeber ist gemäß Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG- für den Arbeits- und Gesundheitsschutz im Betrieb verantwortlich. Auch aus diesem Grund muss der Arbeitgeber dem Arbeitsschutzausschuss angehören. Der Arbeitgeber kann frei darüber entscheiden, ob er eine Person beauftragt, die ihn auf Dauer oder in einzelnen Arbeitsschutzausschuss-Sitzungen vertritt. Der Arbeitgeber kann zu seinem Beauftragten im Arbeitsschutzausschuss nicht den Betriebsarzt, die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einen Sicherheitsbeauftragten bestimmen.

Nimmt der Arbeitgeber oder sein Beauftragter nicht an der Arbeitsschutzausschuss-Sitzung teil, handelt es sich auf Grund der besonderen Arbeitgeberverantwortung im Arbeitsschutzrecht nicht um eine Sitzung im Sinne des § 11 des Arbeitssicherheitsgesetzes.