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Kann eine Arbeitsschutzausschusssitzung durchgeführt werden, wenn der Arbeitgeber oder sein Vertreter nicht anwesend sind?

KomNet Dialog 6743

Stand: 05.09.2025

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsschutzausschuss

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Frage:

Es müssen mindestens vier ASA-Sitzungen jährlich durchgeführt werden. Teilnehmen muss die Geschäftsführung bzw. eine die Geschäftsführung vertretende Person. Wenn zu einer ASA-Sitzung nun weder die Geschäftsführung noch eine vertretende Person anwesend ist, kann die ASA-Sitzung dann durchgeführt werden und kann man sie dann dazuzählen? Oder muss ein neuer Termin angesetzt werden, um die Sitzung zu wiederholen?

Antwort:

Das Arbeitssicherheitsgesetz -ASiG- verpflichtet den Arbeitgeber einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden (§ 11 ASiG). Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten.

Der Arbeitgeber ist gemäß Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG- für den Arbeits- und Gesundheitsschutz im Betrieb verantwortlich. Auch aus diesem Grund muss der Arbeitgeber dem Arbeitsschutzausschuss angehören. Der Arbeitgeber kann frei darüber entscheiden, ob er eine Person beauftragt, die ihn auf Dauer oder in einzelnen Arbeitsschutzausschuss-Sitzungen vertritt. Der Arbeitgeber kann zu seinem Beauftragten im Arbeitsschutzausschuss nicht den Betriebsarzt, die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einen Sicherheitsbeauftragten bestimmen.

Nimmt der Arbeitgeber oder sein Beauftragter nicht an der Arbeitsschutzausschuss-Sitzung teil, handelt es sich auf Grund der besonderen Arbeitgeberverantwortung im Arbeitsschutzrecht nicht um eine Sitzung im Sinne des § 11 des Arbeitssicherheitsgesetzes.

Da die Teilnahme des Arbeitgebers (oder seines Beauftragten) eine zwingende gesetzliche Voraussetzung darstellt, ist eine Sitzung des Arbeitsschutzausschusses ohne den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person ist nicht zulässig und damit ungültig.

Das ASiG trifft keine Regelung dazu, wie im Falle der Nichtteilnahme eines der Mitglieder des ASA zu verfahren ist. Zu empfehlen ist, dass sich der Arbeitsschutzausschuss eine Geschäftsordnung gibt und die Sitzungsergebnisse protokolliert. In der Geschäftsordnung sollte auch geregelt werden, wie zu verfahren ist, wenn Teilnehmer verhindert sind bzw. nicht persönlich teilnehmen können (z.B. Abstimmung eines neuen Präsenztermins, ausnahmsweise Durchführung als Videokonferenz).