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Gibt es eine rechtliche Handhabe den Betriebsrat zur effektiven Teilnahme an Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses zu bewegen?

KomNet Dialog 28212

Stand: 04.01.2017

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsschutzausschuss

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Frage:

Der Betriebsrat (BR) wurde zur Arbeitsschutzausschusssitzung eingeladen, nimmt aber nicht (vollständig) teil. 1. Fall: Der Betriebsrat nimmt gar nicht teil. 2. Fall: Nur ein Betriebsratsmitglied nimmt teil. 3. Fall: Zwei Betriebsratsmitglieder nehmen teil, die aber weder im Arbeits- und Gesundheitsschussausschuss des Betriebsrates, noch Vorsitzender des BR sind. Die anwesenden Mitglieder seien laut BR nicht befugt, Themen des Arbeitsschutzes zu diskutieren. Gibt es eine rechtliche Handhabe den Betriebsrat zur effektiven Teilnahme zu bewegen?

Antwort:

Gemäß § 11 ASiG (Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit) setzt sich der Arbeitsschutzausschuss (ASA) wie folgt zusammen:
- dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,
- zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,
- Betriebsärzten,
- Fachkräften für Arbeitssicherheit und
- Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Die vom Betriebsrat bestimmten Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses müssen dem Betriebsrat angehören, die Mitgliedschaft in Ausschüssen -wie dem von Ihnen genannten Arbeits- und Gesundheitsausschuss- ist nach dem ASiG nicht erforderlich.

Wenn der Betriebsrat trotz Einladung nicht an der ASA-Sitzung teilnimmt, sollten zunächst die Gründe hierfür erfragt werden. Grundsätzlich sollten alle genannten Teilnehmer an den ASA-Sitzungen teilnehmen, auch der Betriebsrat. Mit der Teilnahme des Betriebsrates an den ASA-Sitzungen wollte der Gesetzgeber die Belange der betrieblichen Mitbestimmung berücksichtigen, wie sie im Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG, spez. im § 89 BetrVG geregelt sind. 

Das ASiG trifft keine Regelung dazu, wie im Falle der Nichtteilnahme eines der Mitglieder des ASA zu verfahren ist. Zu empfehlen ist, dass sich der Arbeitsschutzausschuss eine Geschäftsordnung gibt und die Sitzungsergebnisse protokolliert. In der Geschäftsordnung sollte auch geregelt werden, wie zu verfahren ist, wenn Teilnehmer verhindert sind bzw. nicht teilnehmen. 

Auch wenn der Betriebsrat nicht an der Sitzung des Arbeitsschutzausschusses teilnimmt, hat der Arbeitgeber ihm gemäß § 89 Abs.5 BetrVG das Protokoll der Sitzung zukommen zu lassen.