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Welche Schutzmaßnahmen sind bei der Reinigung mit Dieselmotoremissionen kontaminierten Oberflächen zu beachten?

KomNet Dialog 6737

Stand: 31.08.2021

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen > Allgemeine Schutzmaßnahmen (5.)

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Frage:

Gibt es eine Richtlinie, was bei der Reinigung mit DME-kontaminierten Oberflächen zu beachten ist? Welche Schutzmaßnahmen sind zu beachten?

Antwort:

Dieselmotoremissionen sind im Verzeichnis zur TRGS 906 "Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 Gefahrstoffverordnung" aufgeführt. Bei Reinigungsarbeiten kann je nach Verfahren eine erneute Freisetzung (Übergang in die Raumluft) des abgelagerten elementaren Kohlenstoffes von den Umgebungsflächen erfolgen. Dieses ist zu vermeiden.


Grundsätzlich sind daher die Maßnahmen nach § 10 "Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A und 1B" der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) einschließlich der allgemeinen (§ 8 "Allgemeine Schutzmaßnahmen") und zusätzlichen (§ 9 "Zusätzliche Schutzmaßnahmen") Schutzmaßnahmen zu treffen. Dem Minimierungsgebot nach § 7 "Grundpflichten" Absatz 4 der GefStoffV entsprechend, sind die Gefährdungen der Beschäftigten durch DME so gering wie möglich zu halten. Eine einzelne Richtlinie, die sich mit diesem "besonderen Arbeitssicherheitsproblem" befasst, gibt es nicht.


Insbesondere sind bei Reinigungsarbeiten die folgenden Aspekte zu beachten:

1. Die Reinigung der Umgebungsflächen hat von oben nach unten zu erfolgen.

2. Ein Wieder-Freisetzen des Rußes ist zu vermeiden durch geeignete Verfahren, wie z. B. Nassreinigung oder Absaugen. Beim Absaugen ist zu beachten, dass diese ortsveränderlichen Geräte staubtechnisch geprüft und behördlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannt sein müssen (siehe auch TRGS 560 "Luftrückführung bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Stäuben"). Der Fußboden sollte zum Abschluss der Reinigungsarbeiten nach Möglichkeit mit einer Nasskehrmaschine gereinigt werden.

3. Den Beschäftigten sind persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen, wenn eine Exposition nicht sicher vermieden werden kann. Hierbei ist eine Kontamination der Haut bzw. einer Aufnahme über die Atemwege sicher auszuschließen.


Je nach Arbeitsverfahren sollte diese persönliche Schutzausrüstung im Wesentlichen aus folgenden Teilen bestehen:

- Einweganzug mit Kapuze, staubdicht, erforderlichenfalls wasserdicht,

- Partikelfiltermaske mindestens P2,

- dicht schließende Schutzbrille,

- Schutzhandschuhe (geeignet für Ruß und ggf. auch wasserdicht).


Bei der Entsorgung ist sicherzustellen, dass eine weitere Freisetzung nicht gegeben ist.