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Was sind typische Sicherheitsmaßnahmen bei der Verwendung von melamincyanurathaltigen Materialien, um die Exposition der Beschäftigten zu begrenzen?

KomNet Dialog 43927

Stand: 16.04.2024

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Gefährdungen durch Gefahrstoffe > Gefährdungen durch bestimmte Gefahrstoffe

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Frage:

Was sind typische Sicherheitsmaßnahmen bei der Verwendung von melamincyanurathaltigen Materialien, um die Exposition der Mitarbeiter zu begrenzen?

Antwort:

Zunächst muss der Arbeitgeber im Rahmen einer fachkundig durchgeführten Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) feststellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Ist dies der Fall, so hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten der im § 6 Absatz 1 GefStoffV genannten Gesichtspunkte zu identifizieren und zu beurteilen.

Nach § 6 Absatz 2 Satz 1 GefStoffV hat der Arbeitgeber die notwendigen Informationen beim Lieferanten oder aus anderen, ihm mit zumutbarem Aufwand zugänglichen, Quellen zu beschaffen. Die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 400 beschreibt in der Nummer 5.1 die wichtigsten Informationsquellen für die Gefährdungsbeurteilung (GBU). Von besonderer Bedeutung für den Arbeitsschutz sind unter anderem die Angaben in den Abschnitten 4 bis 8 des Sicherheitsdatenblatts (SDB). Sie enthalten Informationen zu Erste-Hilfe-Maßnahmen, Maßnahmen zur Brandbekämpfung, Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung, Handhabung und Lagerung und Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstung gegen stoff- bzw. produktspezifische Gefährdungen. Darüber hinaus können der Nummer 5.1 Absatz 7 TRGS 400 weitere relevante Informationsquellen zur Ermittlung der Stoffeigenschaften, zur Ermittlung von tätigkeitsspezifischen Gefährdungen und daraus resultierenden Schutzmaßnahmen entnommen werden. Darunter sind zahlreiche Datenbanken genannt, wie z. B. GESTIS und andere Datenbanken des Institutes für Arbeitsschutz (IFA) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), Informationssystem für gefährliche Stoffe (IGS) des Landes Nordrhein-Westfalen und Gefahrstoffdatenbank der Länder (GDL).

Das Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung „GESTIS-Stoffdatenbank" liefert bei Angabe von „Melamincyanurat" im Abschnitt „Sicherer Umgang" zahlreiche Informationen zu möglichen Schutzmaßnahmen.

Darüber hinaus hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen mindestens die allgemeinen Schutzmaßnahmen nach § 8 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu ergreifen. Sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen nach § 8 GefStoffV nicht ausreichend, um Gefährdungen durch Einatmen, Aufnahme über die Haut oder Verschlucken entgegenzuwirken, hat der Arbeitgeber zusätzlich Maßnahmen nach § 9 der GefStoffV zu ergreifen. Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A und 1B hat der Arbeitgeber besondere Schutzmaßnahmen nach § 10 GefStoffV zu ergreifen.

Die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“ konkretisiert die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), indem sie Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen beschreibt. Diese Maßnahmen sollen einen Schutz der Beschäftigten vor inhalativen, oralen, dermalen und physikalisch-chemischen Gefahren sicherstellen. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.