KomNet-Wissensdatenbank
Muss die Fahrerkarte auch für Fahrten innerhalb der Freigrenze von 100 Kilometern gesteckt werden?
KomNet Dialog 23358
Stand: 16.03.2015
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Fahrerkarten
Frage:
Im Betrieb wird ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät für Fahrten zu den Kunden/Baustellen benutzt. Als Gartenbaubetrieb fallen wir unter die Freigrenze bis 100 km, ohne das Kontrollgerät zu benutzen. Einem Mitarbeiter wurde bei einer Kraftfahrerschulung mitgeteilt, die Fahrerkarte muss immer gesteckt werden, sobald man mit dem Fahrzeug fährt oder auch nur mitfährt. Mir ist aber bekannt, dass innerhalb der 100 km die Karte nicht gesteckt, und das Gerät auf "out" gestellt werden muss. Was ist denn nun richtig bzw. was empfehlen Sie.
Antwort:
Die Aussage, dass ein Mitarbeiter die Fahrerkarte immer ins Digitale Kontrollgerät stecken muss, sobald er selber fährt oder auch nur mitfährt, ist nur richtig, wenn man sich nicht auf eine Ausnahme berufen kann.
Als Gartenbaubetrieb ist die Wahrscheinlichkeit, dass Sie von einer der Ausnahmen nach Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zum Beispiel Buchstabe 1B oder 1C Gebrauch machen können, sehr groß.
Die Fahrerkarte braucht dann innerhalb der 100 Km-Grenze nicht gesteckt zu werden, wenn Sie unter eine Ausnahme fallen bzw. eine Ausnahme in Anspruch nehmen. Das Digitale Kontrollgerät ist dann auf "Out of scope" zu stellen.
Empfehlung:
Bitte beachten Sie, ob der Mitarbeiter regelmäßig Fahrten durchführt, die nicht von einer Ausnahme abgedeckt sind und er somit 28 Kalendertage nachweisen muss. Sollte also der Fahrer einmal innerhalb von 28 Kalendertagen eine Fahrt durchführen, die nicht unter eine Ausnahme fällt, ist zu überlegen, ob er an den vorangegangenen bzw. anderen Tagen, an denen er unter eine Ausnahme fällt, ebenfalls die Karte steckt um so seiner Nachweispflicht nachzukommen. Es würden dann keine manuellen Nachträge bzw. Freibescheinigungen oder sonstige geeignete Dokumente erforderlich sein, die belegen, dass der Fahrer Lenktätigkeiten durchgeführt hat, die nicht unter die Verordnung fallen.