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Muss eine Anlaufwarneinrichtung (akustisch, optisch) überwacht werden bzw. mit dem Sicherheitssystem der Anlage gekoppelt sein?

KomNet Dialog 6734

Stand: 22.04.2009

Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Beschaffenheit von Sicherheitseinrichtungen

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Frage:

Muss eine Anlaufwarneinrichtung (akustisch, optisch) überwacht werden bzw. mit dem Sicherheitssystem der Anlage gekoppelt sein. Eine Anlage ist mit einer Anlaufwarneinrichtung ausgestattet. Was würde passieren, wenn der akustische Alarm nicht funktioniert? Z.B Hupe defekt, Drahtbruch o. ä.. Darf die Maschine anlaufen? Der Mitarbeiter, der die Maschine startet, kann aus räumlichen Gründen den Alarm nicht hören.

Antwort:

1. Vorgaben der Richtlinien, Verordnungen und Normen :

a) Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG)


Anhang I, Abschnitt 1.2.2 (Stellteile)

„Von jedem Bedienungsplatz aus muss sich das Bedienungspersonal vergewissern können, dass niemand sich in den Gefahrenbereichen aufhält, oder die Steuerung muss so ausgelegt und gebaut sein, dass das Ingangsetzen verhindert wird, solange sich jemand im Gefahrenbereich aufhält.

Ist das nicht möglich, muss die Steuerung so ausgelegt und gebaut sein, dass dem Ingangsetzen ein akustisches und/oder optisches Warnsignal vorgeschaltet ist. Einer gefährdeten Person muss genügend Zeit bleiben, um den Gefahrenbereich zu verlassen oder das Ingangsetzen der Maschine zu verhindern.“


und weiter im Abschnitt 1.7.1.2. (Warneinrichtungen)

„Wenn Sicherheit und Gesundheit der gefährdeten Personen durch Funktionsstörungen einer Maschine, deren Betrieb nicht überwacht wird, beeinträchtigt werden können, muss die Maschine mit einer entsprechenden akustischen oder optischen Warnvorrichtung versehen sein.

Ist die Maschine mit Warneinrichtungen ausgestattet, so müssen deren Signale eindeutig zu verstehen und leicht wahrnehmbar sein. Das Bedienungspersonal muss über Möglichkeiten verfügen, um die ständige Funktionsbereitschaft dieser Warneinrichtungen zu überprüfen.“



b) Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)


A n h a n g 1 (Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2)

„2.11 Warneinrichtungen und Kontrollanzeigen eines Arbeitsmittels müssen leicht wahrnehmbar und unmissverständlich sein.“



c) Die Norm : DIN EN ISO 12100-2 (Auszug):

„Abschnitt 6.3 Signale und Warneinrichtungen

Um vor drohenden Gefährdungen ... zu warnen, können optische ... und akustische Signale ... verwendet werden. Derartige Signale können auch dazu verwendet werden, die Bedienperson zu warnen, bevor automatische Schutzmaßnahmen ausgelöst werden...

Die Warneinrichtungen müssen so konstruiert und angeordnet sein, dass die Überprüfung leicht durchführbar ist...  ... Risiken durch Reizüberflutung berücksichtigen, die sich aus zu vielen optischen und/oder akustischen Signalen ergeben, was zur Umgehung der Warneinrichtungen führen kann.

ANMERKUNG Häufig ist Beratung des Benutzers zu diesem Thema erforderlich. “



d) Andere Normen

DIN EN ISO 7731 Anforderungen an akustische Signale

DIN EN 842 Anforderung an optischen Signale

ISO 8201 Akustisches Notsignal für Räumung

Hinweis: Normen können Sie kostenpflichtig beim Verlag Beuth beziehen (www.beuth.de)



2. Antworten auf die verschiedenen Fragen


a) Was würde passieren, wenn der akustische Alarm nicht funktioniert? Z.B Hupe defekt, Drahtbruch o. ä.

Die beabsichtigte Schutzwirkung wäre nicht gegeben. Dadurch entstehen womöglich Risiken oder werden vorhandene Risiken erhöht. Grundsätzlich sollte man bedenken dass eine Anlaufwarnung keine Schutzeinrichtung ersetzt.


b) Darf die Maschine anlaufen? Der Mitarbeiter der die Maschine startet, kann aus räumlichen Gründen den Alarm nicht hören.

Wenn der Mitarbeiter der die Maschine startet die Hupe nicht hören kann, sind die Anforderungen der Maschinenrichtlinie, sowie der DIN EN ISO 12100-2 nicht erfüllt. Letztendlich (und dass konnte sogar strafrelevant sein) wird § 3 des Arbeitsschutzgesetzes nicht erfüllt.

Technisch gesehen bedeuten beide Situationen (Fehler in der Warneinrichtung und Nichtwahrnehmbarkeit dieser), dass der Maschinenbediener sich nicht über den korrekten Zustand von Schutz- und Warneinrichtungen vergewissern kann. Unter diesen Bedingungen sollte die Maschine nicht in Betrieb genommen werden.



3. Lösungsvorschläge


a) Anwendung eines Stromwächters. Ein Stromwächter überwacht einen Stromkreis auf Drahtbruch. Wenn ein eingestellter Minimalstrom fließt, wird ein Signal ausgegeben (kann auch ein potenzialfreier Kontakt sein) Dieser kann in der Maschinensteuerung (z.B. in der SPS) zurückgelesen und ausgewertet werden. Im Falle eines Fehlers im Stromkreis kann die SPS den Maschinenstart blockieren und eine Fehlermeldung ausgeben.


b) Reihenschaltung. Manche Warneinrichtungen (Lampen, Hupen) lassen sich in Reihe schalten. Die Betriebsspannung des Warnstromkreises sollte die Summe der Nennspannung der in Reihe geschalteten Warneinrichtungen entsprechen, damit diese auch korrekt funktionieren. Bevor diese Lösung in Angriff genommen wird, sollte eine Rücksprache mit dem Hersteller der Warneinrichtungen erfolgen. Bei der Reihenschaltung sollte der Ausfall einer Warneinrichtung durch den Ausfall der gesamten Kette bemerkbar sein.