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Ist es ausreichend, den Flur mit Brandmeldern auszustatten, oder muss nachgewiesen werden, dass das Signal in jedem Büro mit einer gewissen Lautstärke zu hören ist?

KomNet Dialog 43262

Stand: 25.08.2020

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Brandschutz > Brandmeldeeinrichtungen

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Frage:

In einem Bürogebäude ohne die Pflicht zur Installation einer Brandmeldeanlage sollen nun zur Alarmierung der Mitarbeiter funkvernetzte Rauchmelder installiert werden. Nun stellt sich die Frage, ob es ausreichend ist, den Flur mit den Meldern auszustatten, oder ob nachgewiesen werden muss, dass das Signal in jedem Büro mit einer gewissen Lautstärke zu hören ist. Dies ist der Fall, wenn eine Meldeanlage vorgeschrieben ist. Unterliegt die in unserem Fall bestehende freiwillige Verbesserung auch diesem Standard, oder darf davon abgewichen werden?

Antwort:

Grundsätzlich sind hier zwei verschiedene Rechtsbereiche zu betrachten, zum einen das Baurecht der Länder und zum anderen die Vorgaben aus dem Arbeitsschutzrecht. Zu Fragen des Baurecht bieten wir keine Beratung an. Hierzu wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Baubehörde.


Grundsätzliche Anforderungen zum Brandschutz in Arbeitsstätten sind in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) genannt.


Die ArbStättV fordert im Anhang unter Nummer 2.2 "Maßnahmen gegen Brände":


"(1) Arbeitsstätten müssen je nach

a. Abmessung und Nutzung,

b. der Brandgefährdung vorhandener Einrichtungen und Materialien,

c. der größtmöglichen Anzahl anwesender Personen

mit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls Brandmeldern und Alarmanlagen ausgestattet sein.

(2) Nicht selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen müssen als solche dauerhaft gekennzeichnet, leicht zu erreichen und zu handhaben sein.

(3) Selbsttätig wirkende Feuerlöscheinrichtungen müssen mit Warneinrichtungen ausgerüstet sein, wenn bei ihrem Einsatz Gefahren für die Beschäftigten auftreten können."


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände". Unter dem Punkt 5.1 "Branderkennung und Alarmierung" ist hier folgendes nachzulesen:


"(1) Der Arbeitgeber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Beschäftigten im Brandfall unverzüglich gewarnt und zum Verlassen von Gebäuden oder gefährdeten Bereichen aufgefordert werden können. Die Möglichkeit zur Alarmierung von Hilfs- und Rettungskräften muss gewährleistet sein.

(2) Brände können durch Personen oder Brandmelder erkannt und gemeldet werden.


Brandmelder dienen der frühzeitigen Erkennung von Bränden. Dies trägt maßgeblich zum Löscherfolg und zur rechtzeitigen Einleitung von Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen bei.


Als Brandmelder werden technische Geräte zum Auslösen eines Alarms im Falle eines Brandes bezeichnet. Dabei wird unterschieden zwischen automatischen Brandmeldern, welche einen Brand anhand seiner Eigenschaften (z. B. Rauch, Temperatur, Flamme) erkennen, und nichtautomatischen Brandmeldern, die von Hand betätigt werden (Handfeuermelder). Der Alarm kann dem Warnen der anwesenden Personen oder dem Herbeirufen von Hilfe (z. B. Sicherheitspersonal, Feuerwehr) dienen.


(3) Geeignete Maßnahmen zur Alarmierung von Personen sind z. B.:

-Brandmeldeanlagen mit Sprachalarmanlagen (SAA) oder akustische Signalgeber (z. B. Hupen, Sirenen),

-Hausalarmanlagen,

-Elektroakustische Notfallwarnsysteme (ENS),

-Optische Alarmierungsmittel,

-Telefonanlagen,

-Megaphone,

-Handsirenen,

-Zuruf durch Personen oder

-personenbezogene Warneinrichtungen.


(4) Technische Maßnahmen sind vorrangig umzusetzen. Dabei sind automatische Brandmelde- und Alarmierungseinrichtungen zu bevorzugen.


Die Notwendigkeit von technischen Alarmierungsanlagen ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, z. B. wenn Ruf- und Sichtverbindungen oder räumliche Gegebenheiten eine Warnung der gefährdeten Personen nicht erlauben bzw. sich Handlungsbedarf aus den Räumungsübungen nach ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ oder aus Auflagen von Behörden ergibt."


Der Arbeitgeber hat eigenverantwortlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen, wie die Beschäftigten im Brandfall gewarnt werden. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt unterstützen lassen.