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Ist für die Anzeige von nicht gefährlichen Betriebszuständen ein rotes Licht bzw. Blinklicht erlaubt?

KomNet Dialog 22092

Stand: 14.10.2014

Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Allgemeine Beschaffenheitsanforderungen

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Frage:

Laut DIN EN 842 "Sicherheit von Maschinen- Optische Gefahrensignale - Allgemeine Anforderungen, Gestaltung, Prüfung" haben die Farben von Signalen eine definierte Bedeutung. Rot kennzeichnet z.B. eine Lebens- bzw. Verletzungsgefahr. An Verpackungsmaschinen befinden sich bei uns im Betrieb Ampeln, die verschiedene Betriebszustände (unter anderm auch mit einem roten Signal) anzeigen. Diese Ampeln sind nicht als Gefahrensignale gedacht. Ist für die Anzeige von nicht gefährlichen Betriebszuständen ein rotes Licht bzw. Blinklicht erlaubt, oder ist dieses ausschließlich der Warnung vor einer Verletzungsgefahr vorbehalten?

Antwort:

Bei Leuchtsignalen (Ampelanlage etc.) an einer Maschine kann es sich je nach deren Funktion um Warn- oder Informationseinrichtungen handeln.

Ist eine Maschine mit Warneinrichtungen ausgestattet, so müssen deren Signale eindeutig zu verstehen und leicht wahrnehmbar sein. Zudem sind für Warneinrichtungen die nach speziellen Gemeinschaftsrichtlinien vorgegebenen Sicherheitsfarben und -zeichen anzuwenden (vgl. Anhang I, Nr 1.7.1.2 der Maschinerichtlinie 2006/42/EG). Warneinrichtungen an Maschinen müssen demnach die Farben gemäß Anhang I, Nr. 4 der RL 92/58/EWG "Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" verwenden (zu Gestaltungsparametern und Farbkodierung von optischen Gefahrensignalen siehe auch DIN EN 981:2009).

Bei der Verwendung von Leuchtzeichen als Informationseinrichtung müssen diese für das Bedienungspersonal eindeutig und leicht verständlich sein (vgl. Anhang I, Ziff. 1.7.1.1 RL 2006/42/EG).

Das heißt,  wenn an einer Maschine verschiedene Leuchtzeichen als Warneinrichtungen und als Informationseinrichtungen gleichzeitig nebeneinander verwendet werden, so darf die Informationseinrichtung nicht Farben und Zeichen der Warneinrichtung verwenden. Jedenfalls darf die Wirksamkeit eines Sicherheitszeichens nicht beeinträchtigt werden (vgl. Nr. 5 Anhang I, RL 92/58/EG, insbesondere Nr. 5.1.2 bezüglich gleichzeitiger Verwendung von verwechselbaren Leuchtzeichen).

Gemäß Nr. 1.3 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV - gilt diese Anforderung für Ihren ganzen Betrieb, so dass, wenn in Ihrem Betrieb an Maschinen in unterschiedlicher Art und Weise Leuchtzeichen zum einen als Informationseinrichtung und zum anderen als Warneinrichtungen Verwendung finden, hier ebenfalls eine eindeutige und unverwechselbare Erkennbarkeit der Warneinrichtungen sicherzustellen ist.