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Müssen LKW und Mobilbagger nach der BetrSichV zwingend mit einem akustischen Rückfahrsignal ausgerüstet sein?

KomNet Dialog 2227

Stand: 15.01.2015

Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Allgemeine Beschaffenheitsanforderungen

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Frage:

Müssen LKW und Mobilbagger nach der BetrSichV zwingend mit einem akustischen Rückfahrsignal ausgerüstet sein?

Antwort:

Für die von Ihnen beschriebenen Arbeitsmittel (LKW und Mobilbagger) hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Betriebssicheheitsverordnung - BetrSichV- zu erstellen. Dabei sind unter anderem auch die Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitmittel (siehe § 7 BetrSichV) zu berücksichtigen. Je nach Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung der Arbeitsmittel ist entweder die 9. ProdSV (Maschinenverordnung) i.V.m. der Maschinenrichtlinie oder mindestens der Anhang 1 Nr. 1 und 2 der BetrSichV anzuwenden.


Bezogen auf Gefahren beim Rückwärtsfahren ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung folgendens zu berücksichtigen: Vom Bedienungsstand aus muss sich das Bedienungspersonal vergewissern können, dass sich keine Personen oder Hindernisse im Gefahrenbereich aufhalten oder befinden. Dies könnte zum Beispiel mit einem Spiegel möglich sein.

 

Ist dies nicht möglich, muss dem Ingangsetzen automatisch ein sicheres System wie zum Beispiel ein System zur Personenerkennung oder mindestens ein akustisches oder optisches Warnsignal vorgeschaltet sein. Beschäftigte müssen ausreichend Zeit oder die Möglichkeit haben, sich den Gefahren in Verbindung mit dem Ingangsetzen des Arbeitsmittels zu entziehen oder das Ingangsetzen zu verhindern. Die Befehlseinrichtungen müssen sicher sein. Bei ihrer Auslegung sind die vorhersehbaren Störungen, Beanspruchungen und Zwänge zu berücksichtigen. (Auszug Anhang 1 Nr. 2.1 BetrSichV). Siehe auch die Konkretisierungen der TRBS 2111 Teil 4 "Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch mobile Arbeitsmittel" (www.baua.de/TRBS).

LKW und Mobilbagger müssen somit nach der BetrSichV nicht zwingend mit einem akustischen Rückfahrsignal ausgerüstet sein

Hinweis:

Neben den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften können sich weitere Anforderungen aus der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung -StVZO- ergeben. Zur Klärung von Detailfragen setzen Sie sich bitte mit der für Sie zuständigen Straßenverkehrsbehörde in Verbindung.