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Gibt es eine Vorgabe bezüglich der Bildschirmauflösung in Abhängigkeit von der Bildschirmgrössen?
KomNet Dialog 6729
Stand: 06.01.2024
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Bildschirmarbeit > Bildschirmergonomie
Frage:
Konfiguration von EDV-Arbeitsplätzen: Häufig wird beim Austausch von Monitoren an EDV-Arbeitsplätzen gegen größere Geräte (z.B.: 15` gegen 17`) gebeten, die Auflösung -in diesem Falle 1024 x 768 Bildpunkte- beizubehalten, da dadurch ein vermeintlich größeres Bild erzeugt wird. Die 17`-Geräte sind allerdings für eine Auflösung von 1280 x 1024 Bildpunkten optimiert und zeigen diese auch scharf an. Meine Fragen: Gibt es eine Vorgabe bezüglich der Bildschirmauflösung in Abhängigkeit von der Bildschirmgrößen? Sind solche Fälle über die Arbeitsstättenrichtlinien vorgegeben?
Antwort:
Gesetzliche Vorgaben an Bildschirmarbeitsplätze ergeben sich aus Nummer 6 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Diese fordert allgemein, dass die Text- und Grafikdarstellungen auf dem Bildschirm entsprechend der Arbeitsaufgabe und dem Sehabstand scharf und deutlich sowie ausreichend groß sein müssen. Der Zeichen- und der Zeilenabstand müssen angemessen sein. Die Zeichengröße und der Zeilenabstand müssen auf dem Bildschirm individuell eingestellt werden können. Dabei werden keine Vorgaben an die Auflösungseinstellung der Monitore gemacht.
Zur Konkretisierung der allgemeinen Forderung sollen die berufsgenossenschaftlichen Informationen und Regeln oder auch Normen herangezogen werden. Einschlägiges Regelwerk ist die DGUV Information 215-410 "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung".
In den Tabellen 5 ff. wird der Zusammenhang zwischen Sehabstand, empfohlene Zeichenhöhe und Bildschirmdiagonale dargestellt. Im Abschnitt unter der Überschrift "Zeichenschärfe, Leuchtdichten und Kontrast" sind mögliche Probleme bei der Darstellung von Zeichen zwischen tatsächlicher Auflösung (die z.B. kleiner ist) und der optimalen physikalischen Auflösung beschrieben. Es wird empfohlen vor einer Kaufentscheidung alle möglichen Softwareanwendungen mit Grafikkarte und Bildschirm in den relevanten Auflösungen zu testen.
Letztendlich muss der Arbeitgeber in seiner Gefährdungsbeurteilung bewerten, ob die dargestellten Zeichen bei der gewählten Auflösung scharf, deutlich und ausreichend groß dargestellt werden, sowie einen angemessenen Zeichen- und Zeilenabstand haben.