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Lässt sich aus der Bildschirmarbeitsverordnung ableiten, dass der Abstand eines LCD-Monitors zur Tischkante mindestens 70 cm betragen muss?

KomNet Dialog 6592

Stand: 10.02.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Bildschirmarbeit > Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen

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Frage:

Bei uns in einer Messwarte wurde eine neue Bedienstation für das Prozessleitsystem installiert. Die Bedienstation verfügt über 4 neben- und übereinander angeordnete Monitore (Quad-Station). Der Abstand der LCD-Monitore von der Tischkante beträgt ca. 55 cm. In Verbindung mit der gewählten Auflösung auf den LCD Monitoren ergibt sich ein sehr scharfes und kontrastreiches Bild. Es kam die Frage auf, ob aus der Bildschirmarbeitsverordnung abzuleiten ist, dass der Abstand zur Tischkante aber mindestens 70 cm betragen muss? Ist ein bauliches Zurücksetzen der Monitore erforderlich?

Antwort:

Leitstände mit Monitorüberwachung fallen unter die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit ihrem Anhang und sind wie Bildschirmarbeitsplätze einzurichten.


Nach § 3 ArbStättV hat der Arbeitgeber bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten zu beurteilen und dabei die Auswirkungen der Arbeitsorganisation und der Arbeitsabläufe in der Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat er die physischen und psychischen Belastungen sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastungen der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten zu berücksichtigen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten gemäß den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhangs nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene festzulegen. Sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind zu berücksichtigen.


Nach Nummer 6.2 des Anhangs der ArbStättV müssen die Text- und Grafikdarstellungen auf dem Bildschirm entsprechend der Arbeitsaufgabe und dem Sehabstand scharf und deutlich sowie ausreichend groß sein. Der Zeichen- und der Zeilenabstand müssen angemessen sein. Die Zeichengröße und der Zeilenabstand müssen auf dem Bildschirm individuell eingestellt werden können.


Die Arbeitsflächen sind entsprechend der Arbeitsaufgabe so zu bemessen, dass alle Eingabemittel auf der Arbeitsfläche variabel angeordnet werden können und eine flexible Anordnung des Bildschirms, des Schriftguts und der sonstigen Arbeitsmittel möglich ist. Die Arbeitsfläche vor der Tastatur muss ein Auflegen der Handballen ermöglichen (Nummer 6.1 Absatz 6).

Gesetzlich vorgeschrieben ist der Sehabstand und somit der Abstand der Tischkante zum Bildschirm nicht. Es gibt vielmehr ergonomisch begründete Empfehlungen, die in einschlägigen Regelwerken ihren Niederschlag gefunden haben. Einschlägiges Regelwerk ist z.B. die DGUV Information 215-410 (bisher: BGI 650) "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung" (zu finden über die Suchfunktion der Seite www.dguv.de/publikationen ). Auf Seite 35 dieses Leitfadens ist eine Tabelle abgebildet, in der der Zusammenhang zwischen Sehabstand und Bildschirmdiagonale dargestellt ist.

Der Sehabstand muss der Sehaufgabe entsprechen und mindestens 500 mm betragen. Größere Sehabstände bis 800 mm können erforderlich werden bei Bildschirmen mit großen Anzeigeflächen oder bei Benutzung von mehreren Geräten. Um unnötige und belastende Akkomodationsvorgänge durch häufige Blickwechsel zwischen Bildschirm und sonstigen Arbeitsmitteln zu vermeiden, soll der Abstand aller Objekte möglichst identisch sein.