Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Muss die Bescheinigung gemäß § 20 FahrpersV erst dann mitgeführt werden, wenn die Bedienpflicht des Tachografen eingetreten ist?

KomNet Dialog 6720

Stand: 30.03.2010

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Sonstige Fragen (8.6.7)

Favorit

Frage:

Unsere LKW sind in der Regel < 2,8 t und werden gemäß `Handwerkerregelung` §1 Abs. 2 Nr 3 FPersV betrieben. In diesem Fall werden keine Aufzeichnungen gemäss § 20 über die berücksichtungsfreien Tage verlangt. Der Tachograf ist `out of scope`, eine Fahrerkarte muss nicht gesteckt werden. Da die LKW mit Anhängerkupplungen ausgestattet sind, wurden auch Digitale Tachografen eingebaut. Diese werden bedient, wenn (in seltenen Fällen) Anhänger mitgeführt werden und die 50 km Grenze gem § 18 überschritten wird (<7,5 t). Die Frage betrifft den Nachweis gemäss § 20: Muss diese Bescheinigung erst dann mitgeführt werden, wenn die Bedienpflicht des Tachografen eingetreten ist? Oder immer, also auch wenn ohne Anhänger gefahren wird ?

Antwort:

Die Vorschriften der Fahrpersonalverordnung gelten für Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen und deren Höchstmasse einschließlich Anhänger mehr als 2,8 t beträgt (Fahrpersonalverordnung - FPersV § 1 Abs. 1 Nr.1) . Bei den von Ihnen genannten Fahrten (Fahrzeug < 2,8 to) findet die FPersV keine Anwendung und auch die Bescheinigung nach § 20 der Fahrpersonalverordnung ist für Sie nicht erforderlich. Auch wenn eine andere unter § 18 FPersV genannte Ausnahme greift, besteht keine Aufzeichnungspflicht der berücksichtigungsfreien Tage. Das eingebaute Kontrollgerät des Fahrzeuges kann aus unserer Sicht dann auf out of scope geschaltet werden, da Sie keiner Aufzeichnungsverpflichtung unterliegen.

Wenn aber für ein Fahrzeug die Ausnahmen nicht mehr zutreffen, z.B. weil es die 3,5 to Grenze überschreitet, z.B. wg. eines Anhängers und der Überschreitung des " freien 50 km Radius" (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 FPersV), muss das Kontrollgerät benutzt werden. Jetzt greift auch die Verpflichtung zur Einhaltung und Dokumentation von Lenkzeiten etc. und macht den Nachweis über die vergangenen 28 Tage erforderlich. In diesem Rahmen sind dann auch die Tage, an denen das Fahrzeug unter die Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr.3 gefallen ist, in der § 20 Bescheinigung zu beurkunden.

Hinweis: Neu ist, dass die § 20 - Bescheinigung nicht handschriftlich ausgefüllt sein darf. Der Unternehmer hat dem Fahrer vor Fahrtantritt unter Angabe der Gründe für das Fehlen der Arbeitszeitnachweise eine Bescheinigung auszustellen und auszuhändigen. Die Bescheinigung ist vom Unternehmer oder einer von ihm beauftragten Person, die nicht der Fahrer selbst sein darf, und vom Fahrer zu unterzeichnen. Nach Ablauf der Mitführpflicht hat der Fahrer die Bescheinigung im Unternehmen abzugeben. Für das Fahren mit sog. schweren Fahrzeugen gilt das Gleiche. Hier ist eine Bescheinigung von Tätigkeiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder gemäß dem Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals notwendig. Auch hier muss jeder Fahrer vor jeder Fahrt eine maschinenschriftliche Bescheinigung, vom Unternehmer und Fahrer unterschrieben, mitführen. Die Bescheinigung muss den Namen und die Anschrift des Unternehmens, die Telefonnummer mit internationaler Vorwahl sowie die FAX - Nummer und die evtl. die E-Mail Adresse aufführen.
Das Mitführen der Nachweise in der bekannten Form, reicht somit nicht mehr aus. Im Internet sind zwischenzeitlich Formblätter (Musterbescheinigungen) kostenlos verfügbar:  (http://www.stuttgart.ihk24.de/servicemarken/Verkehrswirtschaft/Strassenverkehr/Sozialvorschriften_Beschaeftigung/Sozialvorschriften/EU-Bescheinigung_beruecksichtigungsfreie_Tage.jsp).