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Muss für den Fahrer täglich ein Nachweis über nicht aufzeichnungspflichtige Lenk- und Ruhezeiten geführt werden?

KomNet Dialog 6687

Stand: 04.11.2009

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Sonstige Fragen (8.6.7)

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Frage:

In unserem Handwerksbetrieb wird durch ein neues Fahrzeug (3,2to zGG) folgende Situation entstehen: Das Fahrzeug dient zum Transport von Werkzeug und Ausrüstung des Fahrers, die er für die handwerkliche Tätigkeit benötigt. Somit ist wohl der Ausnahmetatbestand Handwerkerregelung erfüllt. Da das Fahrzeug für selten benötigten Anhängerbetrieb dann zzGG 3,5to mit digitalem Tachographen ausgestattet wird, können die anhängerlosen Fahrten im out of limits-Betrieb stattfinden. Ist es in diesem Fall erforderlich, für den Fahrer täglich einen Nachweis über nicht aufzeichnungspflichtige Lenk- und Ruhezeiten auszufüllen?

Antwort:

Die Vorschriften der Fahrpersonalverordnung gelten für Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen und deren Höchstmasse einschließlich Anhänger mehr als 2,8t beträgt (Fahrpersonalverordnung - FPersV § 1 Abs. 1 Nr.1) . Bei den von Ihnen erläuterten Fahrten (sog. Handwerkerregelung) findet der Abs.1 des §1 der FPersV keine Anwendung. D.h. auch die Bescheinigung nach § 20 der Fahrpersonalverordnung ist für Sie nicht erforderlich.

Das eingebaute Kontrollgerät des Fahrzeuges kann aus unserer Sicht auf out of scope geschaltet werden, da Sie keiner Aufzeichnungsverpflichtung unterliegen.

Wenn ein Fahrzeug die 3,5 to Grenze überschreitet, z.B. wg. eines Anhängers, und der " freie 50 km Radius" (§ 18 Abs. Nr. 4 FPersV) wird überschritten, muss das Kontrollgerät benutzt werden. Jetzt greift auch die Verpflichtung zur Einhaltung und Dokumentation von Lenkzeiten etc. und macht den Nachweis über die vergangenen 28 Tage erforderlich. In diesem Rahmen sind dann auch die Tage, an denen das Fahrzeug unter die Ausnahme nach § 1 Abs.2 Nr.3 FPersV gefallen ist, in der § 20 Bescheinigung zu beurkunden.

Hinweis: Neu ist, dass die § 20 - Bescheinigung nicht handschriftlich ausgefüllt sein darf. Der Unternehmer hat dem Fahrer vor Fahrtantritt unter Angabe der Gründe für das Fehlen der Arbeitszeitnachweise eine Bescheinigung auszustellen und auszuhändigen. Die Bescheinigung ist vom Unternehmer oder einer von ihm beauftragten Person, die nicht der Fahrer selbst sein darf, und vom Fahrer zu unterzeichnen. Nach Ablauf der Mitführpflicht hat der Fahrer die Bescheinigung im Unternehmen abzugeben. Für das Fahren mit sog. schweren Fahrzeugen gilt das Gleiche. Hier ist eine Bescheinigung von Tätigkeiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder gemäß dem Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals notwendig. Auch hier muss jeder Fahrer vor jeder Fahrt eine maschinenschriftliche Bescheinigung, vom Unternehmer und Fahrer unterschrieben, mitführen. Die Bescheinigung muss den Namen und die Anschrift des Unternehmens, die Telefonnummer mit internationaler Vorwahl sowie die FAX - Nummer und die evtl. die E-Mail Adresse aufführen.

Das Mitführen der Nachweise in der bekannten Form, reicht somit nicht mehr aus. Beim Bundesamt für Güterverkehr sind zwischenzeitlich Formblätter (Musterbescheinigungen) kostenlos verfügbar.

Weitere Informationen zum Fahrpersonalrecht erhalten sie unter https://www.bag.bund.de/DE/Service/FragenAntwortenFAQ/fragenantwortenfaq_node.html