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Was muss beachtet werden, wenn der gesamte Produktionsraum, in dem Pizzen von den Mittarbeitern belegt werden, auf +12 °C heruntergekühlt werden soll?

KomNet Dialog 6696

Stand: 21.11.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Raumklima, Lüftung > Raumtemperaturen

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Frage:

Wir möchten den gesamten Produktionsraum, in dem Pizzen von den Mittarbeitern belegt werden auf +12 °C herrunterkühlen. Worauf müssen wir achten ? Welche Auflagen sind zu beachten ? Müssen zusätzliche Pausen gemacht werden ? Müssen spezielle Bekleidungen getragen werden ? Gibt es zeitliche Begrenzung der Arbeitszeiten ? Gibt es Altersbeschränkungen für Arbeitnehmer ?

Antwort:

Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz sind insbesondere die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes sowie der physikalischen Einwirkungen im Zusammenhang mit den Arbeitsabläufen und der Arbeitszeit zu berücksichtigen. Die erforderliche Maßnahmen sind u.a. nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene und sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen auszuwählen (vergl. § 4 Nr. 3 Arbeitsschutzgesetz).

Mit der Broschüre Technik 32 "Ergonomische Gestaltung von Kältearbeitsplätzen" der BAuA werden die Anforderungen an Kältearbeitsplätze bzw. Arbeit in mäßiger Kälte (-5 bis +15 °C).beschrieben und Handlungsempfehlungen zur Einrichtung und Schutzausrüstung gegeben. Von Kältearbeit wird schon gesprochen, wenn bei Lufttemperaturen unter +15 °C mindestens eine Stunde pro Schicht gearbeitet werden muss (Griefahn, B., Arbeit in mäßiger Kälte, Dortmund 1995, Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz Forschungsbericht 716).

Entsprechend der DIN 33403 "Klima am Arbeitsplatz und in der Arbeitsumgebung - Teil 5: Ergonomische Gestaltung von Kältearbeitsplätzen"  werden folgende Kältebereiche unterschieden:

Kältebereich                         Lufttemperatur in °C

I        Kühler Bereich               von +15 bis +10

II       Leicht kalter Bereich        unter +10 bis - 5

III       Kalter Bereich                unter - 5 bis -18

IV      Sehr kalter Bereich         unter - 18 bis -30

V      Tiefkalter Bereich             unter - 30

Für den Kältebereich 1 (kühler Bereich) soll im Regelfall die max. ununterbrochene Aufenthaltszeit 150 Minuten betragen. Danach folgt eine Aufwärmzeit von 5% der ununterbrochenen Aufenthaltszeit (min. aber 10 Minuten). Nach dem Anhang D der Norm wird für bestimmte Tätigkeiten (leichte- bis mittelschwere Tätigkeit) lange Unterbekleidung und Handschuhe empfohlen.


Nach § 11 Abs. 3 Nummer 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG) dürfen werdende Mütter nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Hitze und Kälte ausgesetzt sind.


Rechtsgrundlage für Verbote und Beschränkung bei der Beschäftigung von Jugendlichen ist das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) (z. B. § 22). Danach dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht mit gefährlichen Arbeiten beschäftigt werden.


"Das sind Arbeiten,

1. die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen,

.....

4. bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird,

......"


Abweichend davon dürfen Jugendliche mit den unter Nr. 3 bis Nr. 7 genannten Arbeiten beschäftigt werden soweit

- die Tätigkeit zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist,

- der Schutz der Jugendlichen durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und

- der Luftgrenzwert gefährlicher Stoffe nach Nr. 6 unterschritten wird.