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Welche Pausenregelungen gelten in einem Arbeitsbereich mit Raumtemperaturen zwischen 3 ° und 7 °C bei einer Schichtdauer von 9 Stunden? Was ist hier noch zu beachten?

KomNet Dialog 17894

Stand: 08.12.2020

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Hitzearbeit / Kältearbeit

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Frage:

Ich arbeite in einem Unternehmen der Fleischwarenindustrie im Verpackungsbereich. Hier liegen die Raumtemperaturen zwischen 3° und 7 °C. Die Abteilung soll neu organisiert werden, daher benötige ich Informationen bezüglich der gesetzlich geforderten Pausenregelungen in einem solchen Arbeitsbereich bei einer Schichtdauer von 9 Stunden. Weiterhin interessiert mich, ob es noch andere gesetzliche Vorgaben gibt, die ich beachten muss?

Antwort:

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) fordert in Nummer 3.5 "Raumtemperatur" des Anhangs, dass während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten und des spezifischen Nutzungszwecks des Raumes eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur bestehen muss.


Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 "Raumtemperatur" konkretisiert diese Forderung und weist in Nummer 4.2 "Lufttemperaturen in Räumen" aus:

"(1) In Arbeitsräumen muss die Lufttemperatur in Abhängigkeit von der Arbeitsschwere und Körperhaltung mindestens den Werten in Tabelle 1 entsprechen, wobei diese Lufttemperatur während der gesamten Arbeitszeit zu gewährleisten ist.

(2) Werden die Mindestwerte nach Tabelle 1 in Arbeitsräumen auch bei Ausschöpfung der technischen Möglichkeiten nicht erreicht, ist der Schutz gegen zu niedrige Temperaturen in folgender Rangfolge durch zusätzliche

- arbeitsplatzbezogene technische Maßnahmen (z. B. Wärmestrahlungsheizung, Heizmatten),

- organisatorische Maßnahmen (z. B. Aufwärmzeiten) oder

- personenbezogene Maßnahmen (z. B. geeignete Kleidung)

sicher zu stellen."

Dabei fallen die genannten Raumtemperaturen zwischen 3° und 7 °C in den Kältebereich II (leicht kalter Bereich) nach DIN 33403-5 "Ergonomische Gestaltung von Kältearbeitsplätzen". Diesem Kältebereich sind dort maximale, ununterbrochene Kälteexpositionszeiten von 150 min. sowie empfohlene Aufwärmzeiten von 5 % der Kälteexpositionszeit, mindestens jedoch 10 min. zugeordnet.


Wie aus den in der DIN enthaltenen Beispielen ersichtlich, wird dabei in diesem Kältebereich und einer mit Kommissioniertätigkeit energetisch vergleichbaren Aufgabe von einem Isolationswert der Bekleidung von mindestens 1,0..1,1 clo ausgegangen, ebenso ist mit Blick auf die Gesundheit der Beschäftigten der Bereich der Hände und Füße durch entsprechende Kälteschutzhandschuhe und Kälteschutzstiefel besonders zu schützen.


Weitere Informationen finden Sie auch in einer Broschüre "Ergonomische Gestaltung von Kältearbeitplätzen", die über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bezogen werden kann und bei der BAuA.


Mit Bezug auf die genannte Schichtdauer von 9 Stunden weisen wir darauf hin, dass gemäß Arbeitszeitgesetz (ArbZG) nach § 3 folgendes gilt:


"§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden."


Für weitergehende Informationen - z.B. auch im Bereich der Hygiene - empfehlen wir den Kontakt mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger oder der für Sie zuständigen Arbeitsschutzbehörde.


Hinweis:

Normen können kostenpflichtig über den Beuth-Verlag bezogen werden.