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Gibt es eine untere Grenztemperatur, ab der werdende Mütter nicht mehr in einer Lagerhalle arbeiten dürfen?

KomNet Dialog 17449

Stand: 28.06.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Gefährdungen für werdende / stillende Mütter

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Frage:

Im Mutterschutzgesetz wird gefordert, werdende Mütter nicht mit Arbeiten unter Kälteeinfluß zu beschäftigen. Ist eine Grenztemperatur definiert für Lagerhallen ?

Antwort:

Nach § 11 Abs.13 Ziffer 3 des Mutterschutzgesetzes dürfen werdende Mütter u.a. nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Hitze und Kälte ausgesetzt sind.


Von Kältearbeit wird schon gesprochen, wenn bei Lufttemperaturen unter + 15 °C mindestens eine Stunde pro Schicht gearbeitet werden muss (Griefahn, B., Arbeit in mäßiger Kälte, Dortmund 1995, Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz Forschungsbericht 716). Entsprechend der DIN 33403-5 „Klima am Arbeitsplatz und in der Arbeitsumgebung: Ergonomische Gestaltung von Kältearbeitsplätzen“ werden folgende Kältebereiche unterschieden:

Kältebereich                                         Lufttemperatur in ° C

I                  Kühler Bereich                      von + 15 bis + 10

II                 Leicht kalter Bereich            unter +10 bis – 5

III                Kalter Bereich                       unter – 5 bis -18

IV               Sehr kalter Bereich               unter – 18 bis -30

V                Tiefkalter Bereich                            unter – 30

Als Kälte im Sinne des § 11 Abs. 3 Ziffer 3 MuSchG können der kalte, der sehr kalte und der tiefkalte Bereich, also Temperaturen unter – 5 °C angesehen werden. In diesen Bereichen sollten werdende Mütter grundsätzlich nicht beschäftigt werden.


In Bezug auf Lagerhallen gilt, dass es grundsätzlich nicht zulässig ist, Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in unbeheizten Arbeitsräumen zu beschäftigen. So müssen in Arbeitsräumen bei mittelschwerer Tätigkeit Mindesttemperaturen von 19 oC (sitzende Körperhaltung) bzw. 17 oC (stehende Körperhaltung bzw. gehen) erreicht werden können. Näheres können Sie der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 (Ziffer 4.2) entnehmen.