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Welche Möglichkeit habe ich als Sicherheitsfachkraft, wenn der Vermieter nicht die erforderlichen Feuerlöscher bereitstellt?

KomNet Dialog 6693

Stand: 04.10.2019

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Brandschutz > Feuerlöscher, Feuerlöschanlagen

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Frage:

Welche Möglichkeit habe ich als Sifa, wenn das vom Vermieter beauftragte Unternehmen mir mitteilt, dass ein Feuerlöscher mit 6 LE ausreicht, obwohl bei einer Größe von 140 m² 12 LE vorgeschrieben sind. Die Begründung des Unternehmers: Die von der BG aufgestellten Berechnung ist total überzogen.

Antwort:

Nach den Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG- hat der Arbeitgeber entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind.

Die Arbeitsstättenverordnung -ArbStättV- fordert in § 4 Abs. 4 "Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können." Konkretisiert wird dies u.a. im Anhang zur ArbStättV Nr. 2.2 Abs. 1: "Arbeitsstätten müssen je nach

a) Abmessung und Nutzung,

b) der Brandgefährdung vorhandener Einrichtungen und Materialien,

c) der größtmöglichen Anzahl anwesender Personen

mit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls Brandmeldern und Alarmanlagen ausgestattet sein." 


Genereller Adressat des Arbeitsschutzgesetzes und der Arbeitsstättenverordnung ist der Arbeitgeber. Er muss die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus den arbeitsschutzrechlichen Vorgaben ergeben, umsetzen. Hierzu kann er sich von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt beraten zu lassen.


Sofern der Vermieter für die Ausrüstung der Arbeitsstätte mit Feuerlöschern zuständig ist, hat er sich sachkundig zu machen und entsprechende Regeln und Normen dabei zu beachten. Die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern wird in der ASR A 2.2 - Maßnahmen gegen Brände festgelegt.

Kommt er diesem nicht nach, so ist letzlich die Nutzung und/oder der Mietzweck des Gebäudes als Arbeitsstätte nicht oder nur eingeschränkt möglich. Gegebenfalls müssen die Vertragsbestandteile im Mietvertrag oder konkretisierend im Bürgerlichen Gesetzbuch zur Klärung der Sachlage hinzugezogen werden. Dies ist aber grundsätzlich eine zivilrechtliche Angelegenheit, zu der KomNet keine weitern Auskünfte geben kann und darf. 

Hinweis:

Bei Mängeln an der Mietsache (angemietetes Gebäude) können evtl. §§ 535 und 536 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB- angewendet werden: Der Vermieter hat die vermietete Sache dem Mieter in einem zu vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. "Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen" (§ 536c BGB). Für eine verbindliche rechtliche Bewertung der Situation sollte eine entsprechende Anfrage direkt an Angehörige der rechtsberatenden Berufe bzw. entsprechend autorisierte Stellen gerichtet werden. Dabei sind entsprechende Regelungen zur Mietsache im Mietvertrag und den Nutzungsbedingungen zu prüfen.