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Wer ist in einem Mietobjekt (gewerbliche Nutzung) für die Prüfung (DGUV Vorschrift 3, BetrSichV) der fest im Gebäude installierten elektrischen Anlagen und Betriebsmittel (Unterverteilung, Leitungen, Steckdosen usw.) verantwortlich? Mieter oder Vermieter?

KomNet Dialog 30878

Stand: 13.06.2022

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Durchführung von Prüfungen

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Frage:

Wer ist in einem Mietobjekt (gewerbliche Nutzung) für die Prüfung (DGUV Vorschrift 3, BetrSichV) der fest im Gebäude installierten elektrischen Anlagen und Betriebsmittel (Unterverteilung, Leitungen, Steckdosen usw.) verantwortlich? Mieter oder Vermieter?

Antwort:

Genereller Adressat der Arbeitsschutzvorschriften ist der Arbeitgeber. Er muss die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus den arbeitsschutzrechlichen Vorgaben ergeben, umsetzen. Hierzu kann er sich von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin/ dem Betriebsarzt beraten zu lassen.


Die Pflichten und Rechte der Mieter eines Gebäudes ergeben sich u. a. aus den Bestimmungen des Mietvertrages, bzw. aus den Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) (§§ 535 ff.). Durch eine entsprechende Gestaltung des Mietvertrages können z. B. bezüglich der Durchführung erforderlicher Prüfungen an Anlagen Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter getroffen werden. 


Der Mieter als Arbeitgeber bleibt aber grundsätzlich für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten verantwortlich und muss im Rahmen der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Verminderung dieser Gefährdungen eigenverantwortlich festlegen. Dazu gehört auch die Prüfung ortsfester elektrischer Anlagen in seinem "Hoheitsbereich". Folgende Vorgehensweise hat der Gesetzgeber dazu vorgesehen:


Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit § 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung auch für Anlagen, Teile von Anlagen und Arbeitsmitteln, im vorliegenden Fall für ortsfeste elektrische Anlagen in seinem Betrieb zu erstellen. Hierbei hat er mögliche Gefährdungen zu ermitteln, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. Gefahrenminimierung eigenverantwortlich festzulegen und diese umzusetzen.


In die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sind die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), neben der TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung" insbesondere die TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen", das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wie z. B. die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention", die DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention", die DGUV Vorschrift 3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" sowie die Gebrauchs-, Betriebs- bzw. Bedienungsanleitungen der Hersteller von ortsfesten elektrischen Anklagen im Betrieb einzubeziehen.


Mit der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber u. a. auch Art, Umfang und Prüffristen der Arbeitsmittel, im vorliegenden Fall der ortsfesten elektrischen Anlagen im Betrieb, sowie die Qualifikation des Prüfenden (TRBS 1203 "Befähigte Personen") eigenverantwortlich festlegen. Abweichungen vom "Technischen Regelwerk" sind grundsätzlich möglich, müssen aber in der Gefährdungsbeurteilung hinreichend dokumentiert werden. Da im Schadensfall solche Abweichungen oft sehr kritisch hinterfragt werden, empfehlen wir, diese im Vorfeld mit der zuständigen Aufsichtsbehörde und/oder dem zuständigen Unfallversicherungsträger abzustimmen. Bei Einhaltung der Vorgaben aus dem Technischen Regelwerk kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er die entsprechenden Vorschriften einhält.


Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann sich der Arbeitgeber durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt / die Betriebsärztin unterstützen lassen.


Hinweise:

Unter den Suchbegriffen "Mieter" und "Vermieter" finden Sie in unserer KomNet-Datenbank www.komnet.nrw.de weitere ergänzende Informationen.


Auf Fürsorgepflicht, Verkehrssicherungspflicht und Garantenstellung weisen wir ausdrücklich hin.


Fürsorgepflicht

Die Fürsorgepflicht beinhaltet die Pflicht des Arbeitgebers, die Beschäftigten gegen Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen. Die Fürsorgepflicht entsteht kraft Gesetz mit dem rechtswirksamen Abschluss eines Arbeitsverhältnisses und wird hergeleitet aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch - BGB - (§ 618 BGB), analog dem Handelsgesetzbuch - HGB - (§ 62 HGB) und dem Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG - (§ 3 Abs. 1 ArbSchG).


Verkehrssicherungspflicht

Die Verkehrssicherungspflicht beinhaltet die Pflicht des Arbeitgebers, eine in seinem Verantwortungsbereich geschaffene Gefahrenquelle soweit zu beseitigen oder zumindest die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, damit die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleistet ist.


Verkehrssicherungspflicht gilt nicht nur für die eigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern auch für fremde Personen (Dritte).


Die §§ 823 ff Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - regeln den Anspruch auf Schadensersatzanforderungen bei Verletzung bestimmter Rechtsgüter.


Die Verkehrssicherungspflicht ist im Gesetz selbst nicht genannt. Sie wird jedoch aus der Rechtsprechung zu §§ 823 ff BGB hergeleitet.


Garantenstellung

Die Garantenstellung beinhaltet die Pflicht des Arbeitgebers zu handeln, um seine Beschäftigten und Dritte vor Gefahren zu schützen.


Dies gilt immer dann, wenn erkennbar ist, dass keine Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr getroffen werden oder Unkenntnis bzw. mangelnde Qualifikation bei den Aufsichtsführenden und Beschäftigten vorliegt.


Die Garantenstellung beruht auf einer besonderen Schutzpflicht für bestimmte Rechtsgüter und der Verantwortlichkeit für bestimmte Gefahrenquellen. Sie wird hergeleitet aus dem Strafgesetzbuch - StGB – (§ 13 ff StGB, Begehen durch Unterlassen).


Die Garantenstellung beinhaltet die Möglichkeit der strafrechtlichen Ahndung, wenn ein bestimmtes Tun unterlassen wird.