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Wer muss die Kosten für Alarmierungseinrichtungen in angemieteten Gebäuden übernehmen?

KomNet Dialog 5314

Stand: 27.03.2020

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Brandschutz > Brandmeldeeinrichtungen

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Frage:

Gemäß der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) muss der `Arbeitgeber` Vorkehrungen treffen, dass sich Beschäftigte bei Gefahr unverzüglich in Sicherheit bringen können (§ 4 (4)). Nach meinem Verständnis bedeutet dies, dass auch eine geeignete Art der Alarmierung eingerichtet wird. Das Ergebnis mehrerer Räumungsübungen war, dass die bislang erprobten Mittel (Rufen, Trillerpfeife, Druckluftfanfare) bei weitem nicht überall im Gebäude gehört wurden. Daher habe ich als letzte Möglichkeit die Installierung eines Hausalarms angeregt. Nun streiten sich die zuständigen Stellen darüber, wer die Kosten dieser Maßnahme übernehmen muss - der Vermieter, der Mieter oder der Nutzer (Mieter und Nutzer sind nicht identisch). Solange diese Frage nicht geklärt ist, wird leider garnichts umgesetzt. Können Sie mir dazu eine Lösung anbieten?

Antwort:

Nach den Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat der Arbeitgeber entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind.

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) fordert in § 4 Abs. 4 "Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können." Konkretisiert wird dies u. a. im Anhang zur ArbStättV Nummer 2.2 Abs. 1 "Arbeitsstätten müssen je nach

a) Abmessung und Nutzung,

b) der Brandgefährdung vorhandener Einrichtungen und Materialien,

c) der größtmöglichen Anzahl anwesender Personen

mit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls Brandmeldern und Alarmanlagen ausgestattet sein."


Es ist somit dem Arbeitgeber überlassen, auf welche Art und Weise die Beschäftigten in einem Brandfall zu alarmieren sind. Er kann dies mit organisatorischen Mitteln ( Evakuierungshelfer ) und/oder mit technischen Mitteln

(Alarmierungseinrichtung ) machen. Allgemein gilt jedoch, dass technische Maßnahmen organisatorischen Maßnahmen vorzuziehen sind. Sofern die Erfordernis einer automatischen Alarmierungseinrichtung erkannt und in der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert wurde, ist die Maßnahme schnellstmöglich umzusetezen. Adressat der Verpflichtung ist in jedem Fall der Arbeitgeber der in der Arbeitsstätte Beschäftigten.

Aus dem Umstand wird deutlich, dass über das Arbeitsschutzrecht das Finanzierungsproblem nicht gelöst werden kann. Es empfiehlt sich eine einvernehmliche Lösung der beteiligten Parteien über die Kostenträgerschaft.

Bei während der Mietzeit aufgetretenen Mängeln an der Mietsache (angemietetes Gebäude) kann evtl. § 535 und 536 BGB angewendet werden: Der Vermieter hat die vermietete Sache dem Mieter in einem zu vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. "Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen" (§ 536c BGB). Für eine verbindliche rechtliche Bewertung der Situation sollte eine entsprechende Anfrage direkt an Angehörige der rechtsberatenden Berufe bzw. entsprechend autorisierte Stellen gerichtet werden. Dabei sind entsprechende Regelungen zur Mietsache im Mietvertrag und den Nutzungsbedingungen zu prüfen.


Hinweis:

Oft werden Alarmierungssysteme zur Branderkennung eingesetzt (Brandmeldeanlagen); Brandmeldeanlagen können auf Grund

- einer Rechtsvorschrift (z. B. Versammlungsstättenverordnung)

- einer Anforderung einer Behörde im Einzelfall (z. B. Baugenehmigung), z. B. wegen der Aussage in einem Brandschutzkonzept oder

- einer privatrechlichen Forderung (z. B. Sachversicherer oder auch eines sonstigen Vertragspartners)

erforderlich sein.