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Wie ist die Rettungskette bei nur einem Mitarbeiter, der in einem Sicherheitsbereich tätig ist, sicherzustellen?

KomNet Dialog 6678

Stand: 05.11.2015

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gestaltung von Arbeitsplätzen > Einzelarbeitsplätze, Alleinarbeit

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Frage:

Wie ist die Rettungskette bei einem Mitarbeiter, der in einem Sicherheitsbereich tätig ist sicherzustellen? Dieser Mitarbeiter arbeitet alleine, führt jedoch keine gefährlichen Tätigkeiten durch. Er befindet sich lediglich in einem Sicherheitsbereich mit entsprechenden Einrichtungen (z.B. Sicherheitstür), so dass der Zugang für Rettungsdienste erschwert ist. Der Mitarbeiter ist angewiesen, sich in regelmäßigen Abständen zu melden. Reicht eine halbstündige Meldung aus?

Antwort:

Wird ein Arbeitnehmer an einer Arbeitsstätte allein beschäftigt, ist eine besondere Gefährdungsbeurteilung (§ 5 des Arbeitsschutzgesetzes) für diese Arbeit notwendig. In dieser Gefährdungsbeurteilung müssen besondere Maßnahmen festgelegt werden, damit die Pflichten des Unternehmers zur Sicherstellung der Ersten Hilfe im Notfall erfüllt werden (§§ 24 und 25 der DGUV Vorschrift 1 "Grundlagen der Prävention"). Insbesondere muss gewährleistet sein, dass nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst wird. Bei geringer Gefährdungslage kann es ausreichen, dass der allein arbeitende Mitarbeiter telefonisch Hilfe anfordern kann. Es kann aber auch erforderlich sein, dass der Beschäftigte mit einem lageabhängigen Notsignalsystem ausgestattet wird.

Bei der Gefährdungsbeurteilung sollte unbedingt die Sicherheitsfachkraft und der Betriebsarzt eingebunden werden. Anhand der Gefährdungsbeurteilung müssen die allein beschäftigten Personen dann über die besonderen Gefahren und die erforderlichen Maßnahmen unterwiesen werden.

Anhand der Ausführungen der DGUV Regel 112-139 (bisher: BGR/GUV-R 139) (Kapitel 3.3.1 und Anhang 3) kann das Risiko und die erforderlichen Maßnahmen für die Alleinarbeit ermittelt werden.

Hinweis:
Ausführliche Erläuterungen zur Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb gibt die DGUV Information 204-022
(bisher: BGI/GUV-I 509).

Das berufsgenossenschaftliche Vorschriften- und Regelwerk kann über die Seiten der DGUV abgerufen werden: www.dguv.de/publikationen