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Sind die Notrufnummern 112 und 110 in einem Alarmplan zwingend vorgeschrieben, oder können auch interne Rufnummern angegeben werden?

KomNet Dialog 4277

Stand: 16.05.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (9.1.11)

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Frage:

Sind die Notrufnummern 112 und 110 zwingend vorgeschrieben? Oder ist es erlaubt, auf interne Betriebsrufnummern z.B. auf die einer 24h-besetzten Alarmzentrale(Pförtnerei)zurück zu greifen. Aufgabe der internen Alarmzentrale ist es nicht nur externe Hilfkräfte anzufordern, sondern auch gemäß betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplan interne Weisungsbefugte, Beauftragte oder Ersthelfer anzufordern.

Antwort:

Es ist grundsätzlich möglich, dass der betriebliche Notruf über eine ständig besetzte Zentrale (Pförtner) geleitet wird. Dieses kann sogar von Vorteil sein, wenn den Rettungskräften nähere Informationen zum Einsatzort gegeben werden müssen.
Maßnahmen der Ersten Hilfe und des Notrufes sollten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geklärt werden.

Dabei sind die nachfolgend genannten arbeitsschutzrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften zu beachten:
§ 10 Arbeitsschutzgesetz Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen:

"Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit andere Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass in Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind."

In der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" ist im § 25 Erforderliche Einrichtungen und Sachmittel folgendes nachzulesen:

"(1) Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann."

In der DGUV Regel 100-001 wird dies folgendermaßen konkretisiert:

"Der Unternehmer hat Meldeeinrichtungen vorzuhalten, damit ein Notruf unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Verzögern, abgesetzt werden kann.

Die vom Unternehmer zu treffenden organisatorischen Maßnahmen können z. B. in einem Alarmplan zusammengefasst werden.

Als Meldeeinrichtung reicht unter Umständen das Telefon mit Angabe der Notrufnummer aus. Meldemöglichkeiten müssen auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeiten erhalten bleiben. Auch wenn Arbeiten von einer Person alleine durchgeführt werden, hat der Unternehmer die Erste Hilfe durch wirksame Maßnahmen sicherzustellen. Die entsprechenden Meldeeinrichtungen können je nach Gefährdungsbeurteilung vom Telefon über Sprechfunkgeräte bis hin zur willensunabhängigen Personen-Notsignal-Anlage reichen.

Weitere Informationen enthalten die DGUV Regel 112-139 „Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen“ sowie die DGUV Information 212-139 „Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen“.

Bei Tätigkeiten außerhalb von Betrieben und Baustellen kann z. B. auf Mobiltelefone oder auf öffentliche Meldeeinrichtungen zurückgegriffen werden."