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Wie kann die Erste Hilfe bei nächtlicher Alleinarbeit in einem Call Center organisiert werden?

KomNet Dialog 22070

Stand: 19.01.2015

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Spezifische Gefährdungen

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Frage:

Wir betreiben ein Call Center, in dem nachts teilweise allein gearbeitet wird. Die Gefährdungsbeurteilung ergab eine geringe Gefährdung der Beschäftigten. Das Großraumbüro ist nur über drei automatische Zugangskontrollsysteme zu erreichen (Firmen-Eingang, Call Center, Großraumbüro). Welche Maßnahmen müssen vom Arbeitgeber ergriffen werden, damit einem Mitarbeiter nach einem Unfall sofort Erste Hilfe geleistet werden kann? Wie ist es, wenn der Mitarbeiter "keinen Arbeitsunfall", sondern beispielsweise einen Schlaganfall, Herzinfarkt o.ä. erleidet?

Antwort:

Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, damit ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall Hilfe bekommt.
Ihre Anfrage wird in zwei Teilen beantwortet.

FRAGE: Welche Maßnahmen müssen vom Arbeitgeber ergriffen werden, damit dem Mitarbeiter nach einem Unfall sofort Erste Hilfe geleistet werden kann?
 
Der Arbeitgeber hat nach §§ 3, 10 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) Maßnahmen zu treffen, die u.a. für einen wirksamen Arbeitsschutz und zur Ersten Hilfe der Beschäftigten erforderlich sind.
 
Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers zur Ersten Hilfe sind in der DGUV Vorschrift 1 (bisher: BGV A1) „Grundsätze der Prävention“ geregelt:
Nach § 25 (1) hat der Arbeitgeber durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann. Dies erfordert eine funktionierende Rettungskette und einen Flucht- und Rettungsplan, der an geeigneter Stelle aushängt.
Die Vorschrift 1 wird durch die DGUV Regel 100-001 hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen und der bereit zu stellenden Mittel zur Ersten Hilfe konkretisiert (siehe Abschnitt 4.7 „Erforderliche Einrichtungen und Sachmittel“).
Maßnahmen im Betrieb sind in detaillierter Form in der DGUV Information 204-022 (bisher: BGI/GUV-I 509) „Erste Hilfe im Betrieb“ (siehe Abschnitt 5) enthalten. Demnach hat der Arbeitgeber Alarm- und Meldeeinrichtungen, die vom Telefon bis hin zu willensunabhängigen Personen-Notsignal-Anlagen (DGUV Regel 112-139 (bisher: BGR/GUV-R 139)  „Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen“) reichen können, vorzuhalten, damit ein Notruf unverzüglich abgesetzt werden kann.
Die vom Arbeitgeber zu treffenden organisatorischen Maßnahmen sind in einem Alarm- und Meldeplan zusammen zu fassen. Die notwendigen Mittel zur Ersten Hilfe müssen bei einem Unfall unmittelbar griffbereit sein.
Ergibt die Gefährdungsbeurteilung nur geringe Gefährdungen, so dass jederzeit eine allein handlungsfähig bleibende Person vorauszusetzen ist, genügt nach DGUV Information 212-139 (bisher: BGI/GUV-I 5032) „Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen“ eine Meldeeinrichtung, z. B. ein Festnetztelefon oder ein Mobiltelefon zu einer ständig besetzten außerbetrieblichen Stelle. Damit ließe sich ein Notruf auf eine Taste programmieren und schnell auslösen.
Darüber hinaus hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass allein arbeitende Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, im konkreten Fall z.B. über Funktion und Bedienung der Meldeeinrichtung und über die Rettungskette, informiert und unterwiesen sind (§ 4 DGUV Vorschrift 1).
 
FRAGE: Wie ist es aber, wenn eine allein arbeitende Person einen Schlaganfall, Herzinfarkt o.ä. erleidet?
 
Der Arbeitgeber hat die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird (§ 4 ArbSchG).
Nachtarbeitnehmer sind deshalb berechtigt, vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren sich arbeitsmedizinisch untersuchen und beraten zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu (§ 6 Arbeitszeitgesetz/ArbZG).
Mögliche Notfälle, die nicht durch betriebliche Gefahren verursacht werden, z.B. Schlaganfall, Herzinfarkt oder plötzliches Unwohlsein des Mitarbeiters, müssen bei der Gefährdungsbeurteilung der Alleinarbeit nicht zusätzlich besonders berücksichtigt werden. Solche Risiken sind allgegenwärtig vorhanden und unabhängig von einer betrieblichen Tätigkeit und einer Alleinarbeit. Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht für die Mitarbeiter, die in der DGUV Vorschrift 1 erwähnt ist, kann der Arbeitgeber auch solche Risiken in die Gefährdungsbeurteilung einschließen und seine Arbeitsschutzmaßnahmen entsprechend anpassen.