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Darf beim Umgang mit Freischneidern allein gearbeitet werden?

KomNet Dialog 6264

Stand: 24.10.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gestaltung von Arbeitsplätzen > Einzelarbeitsplätze, Alleinarbeit

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Frage:

Darf beim Umgang mit Freischneidern allein gearbeitet werden? Welche Voraussetzungen sind für Alleinarbeiten zu erfüllen?

Antwort:

Einzelarbeit ist aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht zulässig, wenn bestimmte Randbedingungen eingehalten werden.


Mit § 8 (2) DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" wird der Arbeitgeber bei der Ausführung einer "gefährlichen Arbeit" in Alleinarbeit verpflichtet, über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen. Zur Bewertung und Festlegung von Maßnahmen bei der Alleinarbeit sind z. B. die Ausführungen der DGUV Regel 112-139 "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen" zu beachten.


In den Vorschriften der SVLFG - Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wird das Arbeiten mit Freischneidegeräten in Alleinarbeit im Gegensatz zu Arbeiten mit der Motorsäge (VSG 4.3 "Forsten"), nicht explizit verboten. Vergleiche auch Ziffer 3.1.9 der DGUV Regel 114-017 - "Gärtnerische Arbeiten". .


Allerdings darf der Unternehmer Versicherte unter 18 Jahren nicht mit dem Bedienen von Freischneidegeräten beschäftigen, wenn metallische Werkzeuge an den Geräten angebaut sind. (§ 62 der VSG 3.1 "Technische Arbeitsmittel"). Weiterhin ist ein ausreichender Sicherheitsabstand zu anderen Personen zu berücksichtigen.


Soll ein Arbeitnehmer an einem Arbeitsplatz im Freien allein beschäftigt werden, ist eine besondere Gefährdungsbeurteilung (§ 5 "Beurteilung der Arbeitsbedingungen" des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) für diese Arbeit notwendig. In dieser Gefährdungsbeurteilung müssen besondere Maßnahmen festgelegt werden, damit die Pflichten des Unternehmers zur Sicherstellung der Ersten Hilfe im Notfall erfüllt werden (§ 24 DGUV Vorschrift 1). Insbesondere muss gewährleistet sein, dass nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst wird. Bei geringer Gefährdungslage kann es ausreichen, dass der allein arbeitende Mitarbeiter telefonisch Hilfe anfordern kann. Es kann aber auch erforderlich sein, dass der Beschäftigte mit einem lageabhängigen Notsignalsystem ausgestattet wird (vergleiche DGUV Regel 112-139).


Mindestmaßnahme sollte sein, dass Beschäftigte, die Alleinarbeiten im Gelände durchführen, über ein Handy verfügen und im Notfall Hilfe herbeirufen können. Liegt das Gelände in einem Funkloch/Funkschatten wäre zu klären, ob regelmäßige Kontrollfahrten angebracht sind. Hierbei handelt es sich aber stets um Einzelfallentscheidungen, die nicht generell geklärt werden können.