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Ist Alleinarbeit in einem Büro (reine Verwaltung) zulässig?

KomNet Dialog 43902

Stand: 02.04.2024

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gestaltung von Arbeitsplätzen > Einzelarbeitsplätze, Alleinarbeit

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Frage:

Ist Alleinarbeit in einem Büro (reine Verwaltung) zulässig?

Antwort:

Alleinarbeit liegt vor, wenn eine Person allein, außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen, Arbeiten ausführt. Sollen Beschäftigte an einer Arbeitsstätte allein beschäftigt werden, ist eine besondere Gefährdungsbeurteilung für diese Arbeit notwendig. In dieser Gefährdungsbeurteilung müssen besondere Maßnahmen festgelegt werden, damit die Pflichten des Unternehmers zur Sicherstellung der Ersten Hilfe im Notfall erfüllt werden. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst wird.


Die im Einzelfall zu treffenden Maßnahmen richten sich danach, wie die Tätigkeit einzustufen ist. Bei Arbeiten mit geringer Gefährdung bestehen lediglich alltägliche Gefährdungen, die dem allgemeinen Lebensrisiko entsprechen und bei denen zu erwarten ist, dass die Person im Notfall selbst handlungsfähig bleibt (z.B. Büroarbeitsplätze, Gehen in einem Raum oder im Freien, Begehen von Treppen). Besondere technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen sind hier nicht erforderlich, zumal in der Regel auch ein Telefon zur Verfügung stehen dürfte, um im Notfall Hilfe herbeiholen zu können.


Bei der Gefährdungsbeurteilung sollte der Arbeitgeber unbedingt die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/den Betriebsarzt einbinden. Nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung müssen die allein beschäftigten Personen dann über die besonderen Gefahren und die erforderlichen Maßnahmen unterwiesen werden.


Grundsätzlich gilt:

Wenn eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt wird, so hat der Arbeitgeber über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen zu sorgen. Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere Notruf- bzw. Überwachungsmöglichkeiten für allein arbeitende Personen.


Als "gefährliche Arbeiten" werden solche Arbeiten bezeichnet, bei denen eine erhöhte oder sogar kritische Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren, der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen oder aus der Umgebung gegeben ist, weil keine ausreichenden Schutzmaßnahmen durchgeführt werden können (siehe DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention", Abschnitt 2.7.1).


"Erhöhte oder kritische Gefährdung" wiederum heißt, dass die arbeitende Person Gefährdungsfaktoren ausgesetzt ist, die eine erhebliche Verletzung bzw. eine akute Beeinträchtigung der Gesundheit bewirken können. Die Person ist im Notfall nur eingeschränkt bzw. nicht mehr handlungsfähig.


Entscheidungsstränge und mögliche Maßnahmen bei Alleinarbeiten liefert Abb. 1 der DGUV Information 212-139 "Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen".


Eine nicht abschließende Auflistung gefährlicher Arbeiten findet sich in Abschnitt 2.7.1 der DGUV Regel 100-001; z. B. werden Schweißarbeiten in engen Räumen, Arbeiten in Silos, Behältern oder engen Räumen, Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen oder Gasdruckproben und Dichtigkeitsprüfungen an Behältern als gefährliche Arbeiten eingestuft.


Die Gefährdungsbeurteilung führt der Arbeitgeber unter Mitwirkung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin/des Betriebsarztes durch.


Die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften, hier insbesondere das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), verpflichten den Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen (§ 3 ArbSchG). Welche Maßnahmen das sind, muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich ermitteln und festlegen.


Der Arbeitgeber muss somit Maßnahmen treffen die verhindern, dass Beschäftigte bei der Arbeit u. a. auf Grund der Folgen von Erkrankungen gefährdet sind.


Die Beschäftigten wiederum sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Die Beschäftigten haben auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind (§ 15 ArbSchG). Eine ähnliche Regelung findet sich in § 15 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention". Hierzu finden sich weitere Erläuterungen unter dem Punkt 3.1 der DGUV Regel 100-001.


In dem Artikel "Allein arbeiten ohne allein gelassen zu sein – Notrufmöglichkeiten für Alleinarbeitsplätze" der DGUV wird u. a. Folgendes näher ausgeführt:

"Alleinarbeit ist wie folgt definiert (siehe DGUV Regel 100‑001 „Grundsätze der Prävention“, Abs. 2.7):

„Alleinarbeit liegt vor, wenn eine Person allein, außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen, Arbeiten ausführt.“

Eine zeitliche Komponente ist in der Definition nicht enthalten. Insofern handelt es sich bei jeglicher Ausführung von Arbeiten mit Abwesenheit einer anderen Person um Alleinarbeit.


Diese kommt im Arbeitsalltag durchaus häufig vor und ist grundsätzlich auch zulässig, sofern nicht staatliche oder Vorschriften der Unfallversicherungsträger die Einrichtung von konkreten Einzelarbeitsplätzen untersagen (z. B. keine Alleinarbeit in Silos).

Der Unternehmer muss aber in jedem Falle sicherstellen, dass unverzüglich Erste Hilfe geleistet werden kann. Um im Notfall einen Notruf absetzen zu können, sind am Ort der Alleinarbeit Notrufmöglichkeiten vorzusehen.

Abhängig von der festgelegten Gefährdungsstufe kann eine der Meldeeinrichtungen aus Tabelle 1 ausgewählt werden, um sicherzustellen, dass Hilfsmaßnahmen zeitnah eingeleitet werden können (siehe DGUV Information 212‑139 (bisher BGI/ GUV‑I 5032) „Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen“).

Entscheidend ist hauptsächlich die Frage der Gefährdung und des sich ergebenden Risikos bei der Alleinarbeit (§ 8 DGUV Vorschrift 1).

(...)"


Auf die Informationen der DGUV Regel 112-139 "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen" und der BGHW-Wissen W 57-1 "Alleinarbeit" weisen wir hin.